01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8519?
Position 8519 ist nach der Art der Betätigung und des Aufzeichnungsträgers unterteilt. Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden, bilden die Unterposition 8519.20: münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten gehören in 8519.20.10.00.0, Geräte mit Laserabnehmersystem in 8519.20.91.00.0 und die übrigen Geräte dieser Unterposition in die Warennummer 8519.20.99. Plattenteller gehören in 8519.30.00.00.0. Unter den anderen Geräten unterscheidet die Position Geräte, die magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwenden (Unterposition 8519.81), von den übrigen Geräten in 8519.89.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8519.81magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend
- 8519.81.00.10.08519.81.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8519
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8519. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
USB-Stick mit Aufzeichnung – 8519.81.00.90.0
Plattenspieler – 8519.30.00.00.0
Cd-Player – 8519.81.00.90.0
MP3-Player – 8519.81.00.90.0
Phonograph – 8519.89.00.00.0
Ipod – 8519.81.00.90.0
Walkman – 8519.81.00.90.0
Grammophon – 8519.89.00.00.0
Karaoke Maschine – 8519.81.00.90.0
Kassetten Spieler – 8519.81.00.90.0
Audioplayer – 8519.81.00.90.0
Diktiergerät – 8519.81.00.90.0
Jukebox – 8519.20.99.90.0
Audiorekorder – 8519.81.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8519
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8519
Anmerkungen (7)
1. Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519.20.10 oder 8519.30.00.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-84/1517.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8519
Fünf der sechs Warennummern der Position 8519 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20078519.20.10.00.0eingeführt · münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten
- 01.01.20078519.20.91.00.0eingeführt · mit Laserabnehmersystem
- 01.01.20078519.20.99eingeführt · andere
- 01.01.20078519.30.00.00.0eingeführt · Plattenteller
- 01.01.20078519.89.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8519
Welche Zolltarifnummer aus Position 8519 gilt für Plattenteller?
Plattenteller gehören in die Zolltarifnummer 8519.30.00.00.0. Geräte, die durch Münzen, Banknoten oder andere Zahlungsmittel betätigt werden, bilden dagegen die Unterposition 8519.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile