01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8531?
Die Position gliedert sich in 8531.10 für Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder, 8531.20 für Anzeigetafeln mit LCD oder LED, 8531.80 für andere Geräte sowie in Teile unter 8531.90.00.00.0. In 8531.10 gehören Geräte von der für Gebäude verwendeten Art in 8531.10.30.00.0, alle anderen in 8531.10.95. In 8531.20 gehören LED-Anzeigen in 8531.20.20, Anzeigetafeln mit aktiver Matrix-LCD in 8531.20.40 und alle übrigen Anzeigetafeln in 8531.20.95. In 8531.80 gehören Läutwerke, Summer, Türklingeln und Ähnliches in 8531.80.40, alle übrigen Geräte in 8531.80.70.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8531
22 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8531. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Brandmelder – 8531.10.30.00.0
Elektronisches Regaletikett – 8531.80.70.00.0
Display-Board – 8531.20.20.90.0
Rauchmelder – 8531.10.30.00.0
Warnleuchte – 8531.80.70.00.0
Flammenmelder – 8531.10.30.00.0
Schlüssel-Finder – 8531.80.70.00.0
Türklingel – 8531.80.40.90.0
Panel-Baugruppe – 8531.20.20.90.0
Alarmanlage – 8531.10.30.00.0
Wasser Detektor – 8531.10.30.00.0
Digital-Anzeige – 8531.20.20.90.0
Hitzemelder – 8531.10.30.00.0
Sicherheitssystem – 8531.10.30.00.0
Alarm – 8531.10.30.00.0
Anzeigeleuchte – 8531.80.70.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8531
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8531
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-143/1525.02.2016 | Im Urteil C-143/15 geht es um die Einreihung eines Geräts mit der Bezeichnung Videomultiplexer nach der Kombinierten Nomenklatur. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8531
Die acht Warennummern der Position 8531 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19948531.10.30.00.0eingeführt · von der für Gebäude verwendeten Art · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.20068531.10.95eingeführt · andere
- 01.01.20068531.20.20eingeführt · mit Leuchtdiodenanzeige (LED)
- 01.01.20068531.20.40eingeführt · mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)
- 01.01.20068531.20.95eingeführt · andere
- 01.01.20178531.80.40eingeführt · Läutwerke, Summer, Türklingeln und Ähnliches
- 01.01.20178531.80.70.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728531.90.00.00.0eingeführt · Teile · zuletzt geändert 01.01.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8531
Welche Nummer aus Position 8531 gilt für welche Ware?
Die Einreihung richtet sich nach der Art des Geräts: Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder gehören in 8531.10, Anzeigetafeln mit LCD oder LED in 8531.20, andere Geräte in 8531.80 und Teile in 8531.90.00.00.0. Brandmelder der für Gebäude verwendeten Art gehören in 8531.10.30.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile