01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8713?
Die Position unterteilt sich danach, ob das Fahrzeug eine Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung hat. Fahrzeuge für Behinderte ohne eine solche Vorrichtung gehören in die Unterposition 8713.10, Zolltarifnummer 8713.10.00.00.0. Alle übrigen Fahrzeuge für Behinderte, also solche mit einer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung, gehören in die Unterposition 8713.90, Zolltarifnummer 8713.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8713
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8713. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8713
Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8713
Anmerkungen (5)
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-198/1526.05.2016 | Die Worte „für Behinderte“ bedeuten, dass das Erzeugnis nur für Behinderte bestimmt ist. |
| C-129/2328.11.2024 | Das Urteil legt die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der genannten Durchführungsverordnungen aus. |
| C-12/1022.12.2010 | Das Urteil betrifft die Position 8703 und drei- oder vierrädrige Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8713
Die zwei Warennummern der Position 8713 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728713.10.00.00.0eingeführt · ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
- 01.01.19728713.90.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8713
Was gehört nicht zur Position 8713?
Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach nur auf Schienen fahren, gehören nicht zur Position 8713, weil sie nicht zu Kapitel 87 gehören. Fahrzeuge, die sowohl auf der Straße als auch auf Schienen fahren, werden nach Abschnitt XVII Anmerkung 4 in Kapitel 87 eingereiht.
Welche Zolltarifnummer gilt für Rollstühle ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung in Position 8713?
Rollstühle ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung, etwa Manuelle Rollstühle und Toilettenstühle, gehören in die Zolltarifnummer 8713.10.00.00.0. Rollstühle mit einer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung, etwa Elektrorollstühle, gehören in die Zolltarifnummer 8713.90.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


