01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8714?
Die Unterteilung beginnt mit dem Fahrzeugtyp: Die Unterposition 8714.10 erfasst Teile für Krafträder einschließlich Mopeds, etwa Bremsen, Schaltgetriebe, Räder, Auspufftöpfe und Schaltkupplungen, und die Zolltarifnummer 8714.20.00.00.0 Teile für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte. Teile anderer Fahrzeuge werden nach Bauteil unterteilt: 8714.91 für Rahmen und Gabeln, 8714.92 für Felgen und Speichen, 8714.93 für Naben, 8714.94 für Bremsen, die Zolltarifnummer 8714.95.00.00.0 für Sättel und 8714.96 für Pedale und Kurbelgarnituren. Die Unterposition 8714.99 umfasst andere Teile wie Lenker, Gepäckträger und Kettenschaltungen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8714.93Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze
- 8714.93.00.11.08714.93.00.19.08714.93.00.20.08714.93.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 23 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8714
19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8714. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Motorradteil – 8714.10.90.90.0
Fahrradrahmen – 8714.91.10.35.0
Fahrrad-Rad – 8714.99.90.19.0
Motorradsitz – 8714.10.90.90.0
Bowdenzug – 8714.94.90.90.0
Bremshebel – 8714.94.90.19.0
Motorrad-Rad – 8714.10.30.00.0
Rollstuhl-Teil – 8714.20.00.00.0
Lenker – 8714.99.10.99.0
Fahrradteil – 8714.99.90.89.0
Fahrradgabel – 8714.91.30.39.0
Motorrad-Auspuff – 8714.10.40.00.0
Bremsschuh – 8714.94.90.90.0
Elektrofahrrad-Teil – 8714.99.90.89.0
Fahrradsattel – 8714.95.00.00.0
Pedal – 8714.96.10.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8714
Rechts: wie viele der 23 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8714
Anmerkungen (5)
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-529/2507.10.2026 | Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8714
22 der 23 Warennummern der Position 8714 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20148714.10.10.00.0eingeführt · Bremsen und Teile davon
- 01.01.20148714.10.20.00.0eingeführt · Schaltgetriebe und Teile davon
- 01.01.20148714.10.30.00.0eingeführt · Räder sowie Teile davon und Zubehör
- 01.01.20148714.10.40.00.0eingeführt · Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon
- 01.01.20148714.10.50.00.0eingeführt · Schaltkupplungen und Teile davon
- 01.01.20148714.10.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2016
- 01.01.19728714.20.00.00.0eingeführt · für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte
- 01.01.19728714.91.10eingeführt · Rahmen · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.19728714.91.30eingeführt · Vorderradgabeln · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19728714.91.90.00.0eingeführt · Teile
- 01.01.19728714.92.10.00.0eingeführt · Felgen
- 01.01.19728714.92.90.00.0eingeführt · Speichen
- 01.01.20128714.94.20eingeführt · Bremsen
- 01.01.19728714.94.90eingeführt · Teile · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.19728714.95.00.00.0eingeführt · Sättel
- 01.01.19728714.96.10eingeführt · Pedale · zuletzt geändert 01.07.2016
- 01.01.19728714.96.30eingeführt · Kurbelgarnituren · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.19728714.96.90.00.0eingeführt · Teile
- 01.01.19728714.99.10eingeführt · Lenker · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.19728714.99.30.00.0eingeführt · Gepäckträger
- 01.01.19728714.99.50eingeführt · Kettenschaltungen · zuletzt geändert 01.01.1997
- 01.01.19728714.99.90eingeführt · andere; Teile · zuletzt geändert 01.01.1997
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8714
Was gehört nicht zur Position 8714?
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zu Kapitel 87 und damit nicht zur Position 8714. Die Position 8714 erfasst Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713.
Welche Unterposition in Position 8714 gilt für Fahrradrahmen?
Fahrradrahmen gehören zur Unterposition 8714.91, die Rahmen und Gabeln sowie Teile davon umfasst. Für Rahmen ist die Warennummer 8714.91.10 vorgesehen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile