01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8703?
Die Position gliedert sich zuerst nach dem Antrieb. Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten) und Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen gehören in Unterposition 8703.10. Fahrzeuge mit ausschließlich Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung werden nach Hubraum in 8703.21 bis 8703.24 unterteilt, solche mit Selbstzündung in 8703.31 bis 8703.33. Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor und Elektromotor sind in 8703.40, 8703.50, 8703.60 und 8703.70 erfasst, rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge in 8703.80, alle übrigen in 8703.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8703.50andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder …
- 8703.50.00.10.08703.50.00.90.0
- 8703.70andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder …
- 8703.70.00.10.08703.70.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 28 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8703
15 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8703. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Auto – 8703.23.19.00.0
Benzin-PKW – 8703.23.19.00.0
Elektrofahrzeug – 8703.80.10.10.0
Diesel-Pkw – 8703.32.19.00.0
Hybrid-Auto – 8703.40.10.90.0
Gebrauchtwagen – 8703.23.90.00.0
Quad – 8703.21.10.00.0
Van – 8703.32.19.00.0
Pickup – 8703.32.19.00.0
Go-Kart – 8703.21.10.00.0
Krankenwagen – 8703.32.19.00.0
Suv – 8703.23.19.00.0
Fahrzeug – 8703.23.19.00.0
Golfwagen – 8703.10.18.00.0
Elektromobil – 8703.10.18.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8703
Rechts: wie viele der 28 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8703
Anmerkungen (7)
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (7)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-486/0606.12.2007 | Der EuGH befasste sich mit Pick-ups mit geschlossener Fahrgastkabine, klappbaren Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten und einem getrennten Laderaum bis 50 cm Höhe, der nur an der Rückseite geöffnet werden kann. |
| C-198/1526.05.2016 | Der EuGH legte die Worte „für Behinderte“ in Position 8713 aus: Das Erzeugnis muss nur für Behinderte bestimmt sein. |
| C-15/0527.04.2006 | Nummer 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 ist ungültig, weil für Fahrzeuge der Warennummer 8703.21.10 eine Anhängelast von mindestens dem dreifachen Eigengewicht zugrunde gelegt wurde. |
| C-145/1616.02.2017 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der … |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8703
26 der 28 Warennummern der Position 8703 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19978703.10.11.00.0eingeführt · Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.20008703.10.18.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728703.21.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728703.21.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20008703.22.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728703.22.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19898703.23.11.00.0eingeführt · Wohnmobile
- 01.01.19898703.23.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728703.23.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728703.24.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728703.24.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728703.31.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.19728703.31.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19898703.32.11.00.0eingeführt · Wohnmobile
- 01.01.19898703.32.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728703.32.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19898703.33.11.00.0eingeführt · Wohnmobile · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19898703.33.19.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19728703.33.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20178703.40.10eingeführt · neu · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20178703.40.90eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20178703.60.10eingeführt · neu · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20178703.60.90eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20178703.80.10eingeführt · neu · zuletzt geändert 05.07.2024
- 01.01.20178703.80.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728703.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8703
Gehören Schienenfahrzeuge zu Position 8703?
Nein, Kapitel 87 umfasst keine Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren sollen. Position 8703 erfasst daher nur nicht schienengebundene Landfahrzeuge.
Gehört ein Kraftwagenfahrgestell mit Fahrerhaus zu Position 8703?
Nein, es gehört nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704, zu denen auch Position 8703 zählt.
Welche Unterposition in Position 8703 gilt für Ihren Pkw?
Das richtet sich zuerst nach dem Antrieb und bei Verbrennungsmotoren danach nach dem Hubraum. Kolbenmotoren mit Fremdzündung fallen in 8703.21 bis 8703.24, solche mit Selbstzündung in 8703.31 bis 8703.33. Innerhalb dieser Unterposition unterscheidet die Warennummer zwischen neu und gebraucht, etwa 8703.22.10.00.0 für neu und 8703.22.90.00.0 für gebraucht im Hubraumbereich mehr als 1 000 cm³ bis 1 500 cm³.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile