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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8801 – Ballone, Luftschiffe und Segelflugzeuge

Position im Zolltarif

88Kapitel01Position

Ballone, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere Luftfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb gehören in diese Position. Andere Luftfahrzeuge, etwa Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge, gehören in Position 8802.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8801?

Die Unterposition 8801.00 teilt sich in zwei Warennummern. Die Warennummer 8801.00.10 erfasst Ballone und Luftschiffe sowie Segelflugzeuge und Hanggleiter. Die Warennummer 8801.00.90 erfasst alle übrigen Luftfahrzeuge dieser Position, also solche, die weder Ballone, Luftschiffe, Segelflugzeuge noch Hanggleiter sind.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelLuftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
PositionBallone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte LuftfahrzeugeDiese Seite
Kombinierte NomenklaturBallone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter
3,7 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
2,7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8801.00.10Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8801

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder2 von 2
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 2
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak2 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder2 von 2
KontrolleF-Gase · alle Länder2 von 2
KontrolleKulturgüter · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8801

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 88, Anmerkung 1
1. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ jedes Luftfahrzeug, außer jene der Position 8801, die dazu bestimmt sind, ohne einen Piloten an Bord geflogen zu werden. Sie können so konstruiert sein, dass sie eine Nutzlast tragen oder mit fest eingebauten Digitalkameras oder anderen Geräten ausgerüstet werden können, sodass sie in der Lage sind, während des Flugs funktionellen Zwecken zu dienen. Der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ umfasst jedoch kein Flugspielzeug, das ausschließlich zur Unterhaltung dient (Position 9503).
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8801

Die zwei Warennummern der Position 8801 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20078801.00.10eingeführt · Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter
  2. 01.01.20078801.00.90eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8801

Welche Warennummer aus Position 8801 gilt für Segelflugzeuge und Hanggleiter?

Segelflugzeuge und Hanggleiter gehören in die Warennummer 8801.00.10, ebenso Ballone und Luftschiffe. Alle übrigen Luftfahrzeuge dieser Position, die nicht für maschinellen Antrieb bestimmt sind, gehören in 8801.00.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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