01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8802?
Die Position gliedert sich nach Hubschraubern, Starrflügelflugzeugen und anderen Luftfahrzeugen sowie Raumfahrzeugen. Hubschrauber mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger gehören in Unterposition 8802.11, Hubschrauber mit mehr als 2 000 kg in Unterposition 8802.12. Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge werden nach Leergewicht in 8802.20 (2 000 kg oder weniger), 8802.30 (mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg) und 8802.40 (mehr als 15 000 kg) unterteilt. Raumfahrzeuge einschließlich Satelliten, Trägerraketen und Suborbitalfahrzeuge stehen in Unterposition 8802.60, mit Zolltarifnummer 8802.60.11.00.0 für Telekommunikationssatelliten, 8802.60.19.00.0 für andere Raumfahrzeuge als Telekommunikationssatelliten und 8802.60.90.00.0 für Trägerraketen sowie Suborbitalfahrzeuge.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8802.11mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
- 8802.11.00.10.08802.11.00.90.0
- 8802.12mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
- 8802.12.00.10.08802.12.00.90.0
- 8802.20Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder …
- 8802.20.00.10.08802.20.00.90.0
- 8802.30Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg …
- 8802.30.00.10.08802.30.00.90.0
- 8802.40Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 …
- 8802.40.00.20.08802.40.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8802
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8802. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8802
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8802
Anmerkungen (5)
1. Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802.11 bis 8802.40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8802
Drei der acht Warennummern der Position 8802 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20178802.60.11.00.0eingeführt · Telekommunikationssatelliten
- 01.01.20178802.60.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19998802.60.90.00.0eingeführt · Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8802
Welche Unterposition aus Position 8802 gilt für Hubschrauber?
Hubschrauber mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger gehören in Unterposition 8802.11, Hubschrauber mit mehr als 2 000 kg in Unterposition 8802.12. Das Leergewicht ist das Gewicht im flugbereiten Zustand ohne Besatzung, Treibstoff und nicht fest eingebaute Ausrüstung.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



