01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8716?
Wohnanhänger zum Wohnen oder Campen bilden die Unterposition 8716.10, unterschieden nach einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger (8716.10.92.00.0) und einem Gewicht von mehr als 1 600 kg (8716.10.98.00.0). Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung gehören in 8716.20.00.00.0, Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau in 8716.31.00.00.0. Andere Anhänger zum Befördern von Gütern gliedern sich in Unterposition 8716.39 nach Waren mit starker Radioaktivität (8716.39.10.00.0), neue Sattelanhänger (8716.39.30.00.0), andere neue Anhänger (8716.39.50.00.0) und gebrauchte (8716.39.80.00.0). Weiter folgen andere Anhänger und Sattelanhänger (8716.40.00.00.0), andere Fahrzeuge (8716.80.00.00.0) und Teile in Unterposition 8716.90 mit Fahrgestellen (8716.90.10.00.0), Karosserien und Aufbauten (8716.90.30.00.0), Achsen (8716.90.50.00.0) und anderen Teilen (8716.90.90).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8716
23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8716. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Transportwagen – 8716.80.00.00.0
Rad – 8716.90.90.98.0
Trolley – 8716.80.00.00.0
Wohnwagen – 8716.10.92.00.0
Metall-Wagen – 8716.80.00.00.0
Anhängerteil – 8716.90.90.98.0
Bollerwagen – 8716.80.00.00.0
Schubkarre – 8716.80.00.00.0
Edelstahl-Wagen – 8716.80.00.00.0
Handwagen – 8716.80.00.00.0
Stahl-Rad – 8716.90.90.98.0
Stahlwagen – 8716.80.00.00.0
Kunststoff-Trolley – 8716.80.00.00.0
Fahrwerk – 8716.90.10.00.0
Sattelauflieger – 8716.39.30.00.0
Einkaufswagen – 8716.80.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8716
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8716
Anmerkungen (5)
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-273/0922.12.2010 | Das Urteil C-273/09 erklärt die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 für ungültig, soweit Gehhilfe-Rollatoren mit Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern durch die Berichtigung in ihren Anwendungsbereich einbezogen wurden. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8716
Die 14 Warennummern der Position 8716 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20128716.10.92.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger
- 01.01.20128716.10.98.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von mehr als 1 600 kg
- 01.01.19728716.20.00.00.0eingeführt · Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder … · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19728716.31.00.00.0eingeführt · Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19728716.39.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
- 01.01.19898716.39.30.00.0eingeführt · Sattelanhänger
- 01.01.20128716.39.50.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19898716.39.80.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.19728716.40.00.00.0eingeführt · andere Anhänger und Sattelanhänger · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19728716.80.00.00.0eingeführt · andere Fahrzeuge
- 01.01.19898716.90.10.00.0eingeführt · Fahrgestelle
- 01.01.19898716.90.30.00.0eingeführt · Karosserien und Aufbauten
- 01.01.19898716.90.50.00.0eingeführt · Achsen
- 01.01.19898716.90.90eingeführt · andere Teile · zuletzt geändert 29.10.2010
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8716
Was gehört nicht zur Position 8716?
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zu Kapitel 87 und damit nicht zu Position 8716.
Welche Zolltarifnummer gilt für Wohnanhänger in Position 8716?
Wohnanhänger zum Wohnen oder Campen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger gehören in 8716.10.92.00.0, solche mit mehr als 1 600 kg in 8716.10.98.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile