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Position 8716 – Anhänger und Sattelanhänger

Position im Zolltarif

87Kapitel16Position

Zu dieser Position gehören Anhänger und Sattelanhänger für Fahrzeuge aller Art, etwa Wohnwagen, Transportwagen, Handwagen und Bollerwagen, außerdem andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge und deren Teile. Kinderwagen und Teile davon gehören in Position 8715.

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Gehört Ihr Anhänger zu HS-Code 8716?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8716?

Wohnanhänger zum Wohnen oder Campen bilden die Unterposition 8716.10, unterschieden nach einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger (8716.10.92.00.0) und einem Gewicht von mehr als 1 600 kg (8716.10.98.00.0). Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung gehören in 8716.20.00.00.0, Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau in 8716.31.00.00.0. Andere Anhänger zum Befördern von Gütern gliedern sich in Unterposition 8716.39 nach Waren mit starker Radioaktivität (8716.39.10.00.0), neue Sattelanhänger (8716.39.30.00.0), andere neue Anhänger (8716.39.50.00.0) und gebrauchte (8716.39.80.00.0). Weiter folgen andere Anhänger und Sattelanhänger (8716.40.00.00.0), andere Fahrzeuge (8716.80.00.00.0) und Teile in Unterposition 8716.90 mit Fahrgestellen (8716.90.10.00.0), Karosserien und Aufbauten (8716.90.30.00.0), Achsen (8716.90.50.00.0) und anderen Teilen (8716.90.90).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
PositionAnhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davonDiese Seite
UnterpositionWohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
2,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger
Zolltarifnummermit einem Gewicht von mehr als 1 600 kg
ZolltarifnummerAnhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
2,7 % · 0 vZTA
andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern
ZolltarifnummerAnhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau
2,7 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
2,7 % · 22 vZTA
Zolltarifnummerihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt
andere
neu
ZolltarifnummerSattelanhänger
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummergebraucht
Zolltarifnummerandere Anhänger und Sattelanhänger
2,7 % · 11 vZTA
Zolltarifnummerandere Fahrzeuge
1,7 % · 221 vZTA
UnterpositionTeile
1,7 % · 216 vZTA
ZolltarifnummerFahrgestelle
ZolltarifnummerKarosserien und Aufbauten
ZolltarifnummerAchsen
Kombinierte Nomenklaturandere Teile

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8716

23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8716. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8716

Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 14
verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen10 von 14
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar10 von 14
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela10 von 14
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe10 von 14
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder2 von 14
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak14 von 14
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder14 von 14
KontrolleF-Gase · alle Länder14 von 14
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder14 von 14
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder14 von 14
KontrolleKulturgüter · alle Länder14 von 14
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 14
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8716

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-273/0922.12.2010Das Urteil C-273/09 erklärt die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 für ungültig, soweit Gehhilfe-Rollatoren mit Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern durch die Berichtigung in ihren Anwendungsbereich einbezogen wurden.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8716

Die 14 Warennummern der Position 8716 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20128716.10.92.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger
  2. 01.01.20128716.10.98.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von mehr als 1 600 kg
  3. 01.01.19728716.20.00.00.0eingeführt · Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder … · zuletzt geändert 01.01.2014
  4. 01.01.19728716.31.00.00.0eingeführt · Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau · zuletzt geändert 01.01.2014
  5. 01.01.19728716.39.10.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders … · zuletzt geändert 01.01.1994
  6. 01.01.19898716.39.30.00.0eingeführt · Sattelanhänger
  7. 01.01.20128716.39.50.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19898716.39.80.00.0eingeführt · gebraucht
  9. 01.01.19728716.40.00.00.0eingeführt · andere Anhänger und Sattelanhänger · zuletzt geändert 01.01.2014
  10. 01.01.19728716.80.00.00.0eingeführt · andere Fahrzeuge
  11. 01.01.19898716.90.10.00.0eingeführt · Fahrgestelle
  12. 01.01.19898716.90.30.00.0eingeführt · Karosserien und Aufbauten
  13. 01.01.19898716.90.50.00.0eingeführt · Achsen
  14. 01.01.19898716.90.90eingeführt · andere Teile · zuletzt geändert 29.10.2010

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8716

Was gehört nicht zur Position 8716?

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht zu Kapitel 87 und damit nicht zu Position 8716.

Welche Zolltarifnummer gilt für Wohnanhänger in Position 8716?

Wohnanhänger zum Wohnen oder Campen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger gehören in 8716.10.92.00.0, solche mit mehr als 1 600 kg in 8716.10.98.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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