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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzung

HS-Code 8903.33 – Motorboote mit mehr als 24 m Länge

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 8903.33 erfasst Motorboote mit einer Länge von mehr als 24 m, ausgenommen aufblasbare Boote und solche mit Außenbordmotor. Sie gehört zur Position 8903 (Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus) und unterscheidet sich von der Unterposition 8903.32, die Motorboote mit einer Länge von mehr als 7,5 m bis 24 m erfasst. Innerhalb der Unterposition richten sich die Zolltarifnummern danach, ob das Boot seetüchtig ist, eine größte Rumpflänge von 12 m oder mehr hat und für die Seeschifffahrt bestimmt ist.

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Gehört Ihr Motorboot mit mehr als 24 m Länge zu HS-Code 8903.33?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 8903.33?

Boote für die Seeschifffahrt gehören in die Zolltarifnummer 8903.33.10.00.0, wobei diese Nummer seetüchtige Boote mit einer größten Rumpflänge von 12 m oder mehr umfasst; seetüchtige Fischerei- und Rettungsfahrzeuge gelten unabhängig von ihrer Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt. Alle übrigen Boote dieser Unterposition gehören in die Zolltarifnummer 8903.33.90.00.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
PositionJachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
Motorboote, ausgenommen aufblasbare Boote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor
Unterpositionmit einer Länge von mehr als 24 mDiese Seite
Zolltarifnummerfür die Seeschifffahrt
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8903.33

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Haiti, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8903.33

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 8903.33

Welche Zolltarifnummer gilt für Motorboote mit mehr als 24 m Länge unter HS-Code 8903.33?

Seetüchtige Boote mit einer größten Rumpflänge von 12 m oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 8903.33.10.00.0, alle übrigen Boote dieser Unterposition in die Zolltarifnummer 8903.33.90.00.0. Maßgeblich ist, ob das Boot für die Seeschifffahrt bestimmt und seetüchtig ist sowie eine größte Rumpflänge von 12 m oder mehr hat; seetüchtige Fischerei- und Rettungsfahrzeuge gelten ohne Rücksicht auf die Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut

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