01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8903?
Aufblasbare Boote einschließlich Festrumpfschlauchboote werden nach Motor und Leergewicht unterteilt: 8903.11.00.00.0 mit Motor oder zur Ausrüstung mit Motor bestimmt, Leergewicht ohne Motor von 100 kg oder weniger; 8903.12.00.00.0 nicht für den Einsatz mit Motor bestimmt, Leergewicht von 100 kg oder weniger; 8903.19.00.00.0 alle übrigen aufblasbaren Boote. Segelboote, ausgenommen aufblasbare Boote, auch mit Hilfsmotor, werden nach der Länge unterteilt: 8903.21.00.00.0 mit einer Länge von 7,5 m oder weniger, Unterposition 8903.22 mit mehr als 7,5 m bis 24 m und Unterposition 8903.23 mit mehr als 24 m. Die Unterpositionen 8903.22 und 8903.23 unterscheiden zusätzlich 8903.22.10.00.0 und 8903.23.10.00.0 für die Seeschifffahrt sowie 8903.22.90.00.0 und 8903.23.90.00.0 für übrige Boote; Motorboote, ausgenommen aufblasbare Boote und solche mit Außenbordmotor, folgen derselben Längengliederung mit 8903.31.00.00.0, 8903.32 und 8903.33. Die letzte Gruppe „andere“ gliedert sich in 8903.93 mit einer Länge von 7,5 m oder weniger, mit 8903.93.10.00.0 bei einem Gewicht von 100 kg oder weniger und 8903.93.90.00.0 für übrige Boote, sowie in 8903.99 mit 8903.99.10.00.0 bei einem Gewicht von 100 kg oder weniger und 8903.99.99.00.0 für übrige Boote.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 17 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8903
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8903. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8903
Rechts: wie viele der 17 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8903
Anmerkungen (5)
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8903
Die 17 Warennummern der Position 8903 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228903.11.00.00.0eingeführt · mit einem Motor ausgerüstet oder für die Ausrüstung mit einem Motor bestimmt, mit einem …
- 01.01.20228903.12.00.00.0eingeführt · nicht für den Einsatz mit einem Motor bestimmt und mit einem Leergewicht (Nettogewicht) …
- 01.01.20228903.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228903.21.00.00.0eingeführt · mit einer Länge von 7,5 m oder weniger
- 01.01.20228903.22.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.20228903.22.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228903.23.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.20228903.23.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228903.31.00.00.0eingeführt · mit einer Länge von 7,5 m oder weniger
- 01.01.20228903.32.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.20228903.32.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228903.33.10.00.0eingeführt · für die Seeschifffahrt
- 01.01.20228903.33.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228903.93.10.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
- 01.01.20228903.93.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728903.99.10.00.0eingeführt · mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19728903.99.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2022
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8903
Welche Nummer gilt in Position 8903 für ein Segelboot mit 10 m Länge?
Ein nicht aufblasbares Segelboot mit 10 m Länge fällt in die Unterposition 8903.22 und dort in 8903.22.90.00.0. Für die Seeschifffahrt gilt 8903.22.10.00.0 nur, wenn das Boot seetüchtig ist und eine größte Rumpflänge von 12 m oder mehr hat.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




