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Position · 4-stelligDual-Use

Position 9504 – Videospielkonsolen und Gesellschaftsspiele

Position im Zolltarif

95Kapitel04Position

Zu Position 9504 gehören Videospielkonsolen und -geräte, Gesellschaftsspiele, Billardspiele, Glücksspieltische, Spielkarten und Vergnügungsmaschinen, die mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben werden. Puppen, Puzzles und anderes Spielzeug gehören in Position 9503, Fest-, Karnevals- und Scherzartikel in Position 9505.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 9504 gilt für Ihre Spielkarten?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 9504?

Die Position unterteilt sich in Billardspiele (Zolltarifnummer 9504.20.00.00.0), andere Spiele mit Münz- oder Zahlungsmittelbetrieb (Unterposition 9504.30), Spielkarten (Zolltarifnummer 9504.40.00.00.0), Videospielkonsolen und -geräte (Zolltarifnummer 9504.50.00.00.0) und andere Spiele (Unterposition 9504.90). Unterposition 9504.30 gliedert sich in Spiele mit Bildschirm (Zolltarifnummer 9504.30.10.00.0), andere Spiele (Zolltarifnummer 9504.30.20.00.0) und Teile (Zolltarifnummer 9504.30.90.00.0), wobei automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) ausgenommen sind. Unterposition 9504.90 unterscheidet elektrische Auto-Rennspiele mit dem Charakter von Gesellschaftsspielen (Zolltarifnummer 9504.90.10.00.0) und andere (Zolltarifnummer 9504.90.80.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittVerschiedene Waren
KapitelSpielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
PositionVideospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen), Vergnügungsmaschinen, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betriebenDiese Seite
ZolltarifnummerBillardspiele aller Art und Zubehör
0 % · 1 vZTA
Unterpositionandere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
0 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerSpiele mit Bildschirm
Zolltarifnummerandere Spiele
ZolltarifnummerTeile
ZolltarifnummerSpielkarten
2,7 % · 133 vZTA
ZolltarifnummerVideospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30
0 % · 32 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 270 vZTA
Zolltarifnummerelektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 9504

30 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 9504. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 9504

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 8
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak8 von 8
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder8 von 8
KontrolleKulturgüter · alle Länder8 von 8
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder2 von 8
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 9504

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 95, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 9508 bezeichnet a) der Ausdruck „Vergnügungspark-Fahrgeschäft“ eine Vorrichtung oder eine Kombination von Vorrichtungen oder eine Ausstattung, die eine oder mehrere Personen hauptsächlich zu Vergnügungs- oder Unterhaltungszwecken durch einen festen oder begrenzten Parcours, auch einen Wasserlauf, oder innerhalb einer abgegrenzten Fläche trägt, befördert oder lenkt. Solche Fahrgeschäfte können in einem Vergnügungspark, Themenpark, Wasserpark oder Jahrmarkt kombiniert werden. Diese Vergnügungspark-Fahrgeschäfte umfassen keine Ausstattungen der üblicherweise in Wohnanlagen oder Spielplätzen errichteten Art; b) der Ausdruck „Wasserparkattraktionen“ eine Vorrichtung, eine Kombination von Vorrichtungen oder eine Ausstattung, welche durch einen abgegrenzten, Wasser enthaltenden Bereich ohne eigens dafür angelegten Wasserlauf gekennzeichnet ist. Zu den Wasserparkattraktionen gehören lediglich speziell für Wasserparks entworfene Ausstattungen; und c) der Ausdruck „Schaustellerattraktionen“ Glücks-, Kraft- oder Geschicklichkeitsspiele, die in der Regel einer Bedien- oder Aufsichtsperson bedürfen und in festen Gebäuden oder eigenen Konzessionsständen aufgebaut sein können. Zu den Schaustellerattraktionen gehören keine Ausstattungen der Position 9504. Diese Position umfasst keine Ausstattung, die an anderer Stelle in der Nomenklatur genauer erfasst ist.
Wortlaut · Kapitel 95, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Unterposition 9504.50 umfasst: a) Videospielkonsolen, bei denen das Bild auf einem Fernsehempfangsgerät, einem Monitor oder einem anderen externen Bildschirm dargestellt wird, oder b) Videospielgeräte mit eigenem Videomonitor, auch tragbar. Zu dieser Unterposition gehören nicht Videospielkonsolen oder -geräte, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden (Unterposition 9504.30).
Wortlaut · Kapitel 95, Anmerkung 2
2. Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 95, Anmerkung 3
3. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
T-243/0130.09.2003Im Urteil T-243/01 des EuG wurde die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 für nichtig erklärt, soweit eine Konsole in die Warennummer 9504.10.00 und die begleitende CD-ROM in die Warennummer 8524.39.90 eingereiht wurde.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 9504

Die acht Warennummern der Position 9504 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19729504.20.00.00.0eingeführt · Billardspiele aller Art und Zubehör · zuletzt geändert 01.01.2011
  2. 01.01.19899504.30.10.00.0eingeführt · Spiele mit Bildschirm
  3. 01.01.20119504.30.20.00.0eingeführt · andere Spiele
  4. 01.01.19899504.30.90.00.0eingeführt · Teile
  5. 01.01.19729504.40.00.00.0eingeführt · Spielkarten
  6. 01.01.20129504.50.00.00.0eingeführt · Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504.30
  7. 01.01.19729504.90.10.00.0eingeführt · elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben
  8. 01.01.20129504.90.80.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 9504

Welche Zolltarifnummer in Position 9504 gilt für Spielkarten?

Spielkarten gehören in die Zolltarifnummer 9504.40.00.00.0. Dazu zählen Tarot- und Pokemon-Karten.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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