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Warennummer 0812.90.98 – Andere vorläufig haltbar gemachte Früchte

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer ist in Position 0812 unter der Unterposition 0812.90 als „andere“ angelegt und erfasst Früchte und Nüsse, die vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Aprikosen/Marillen und Orangen gehören in 0812.90.25, Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus in 0812.90.40. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Fruchtart, nach dem feinen Zerkleinern und danach, ob die Früchte unter die jeweils genannten Positionen und Unterpositionen fallen.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0812.90.98?

Die Zolltarifnummer 0812.90.98.11.0 gilt für Pampelmusen und Grapefruits, fein zerkleinert. Die Zolltarifnummer 0812.90.98.19.0 erfasst andere Früchte der jeweils genannten Positionen und Unterpositionen. Die Zolltarifnummer 0812.90.98.20.0 gilt für andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert. Die Zolltarifnummer 0812.90.98.90.0 erfasst alles, was die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
PositionFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Früchte der Positionen und Unterpositionen 0803, 0804.10, 0805.40, 0810.20.90, 0810.30.90, 0810.40.10, 0810.40.50, 0810.50, 0810.60, 0810.70 und 0810.90.75
ZolltarifnummerPampelmusen und Grapefruits, fein zerkleinert
8,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
8,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert
8,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
8,8 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0812.90.98

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0812.90.98

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 4
4. Die Position 0812 gilt für Früchte und Nüsse, die lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurden (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern sie in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet sind.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 1
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 2
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 3
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 08, Allgemeines1. Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. 2. Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei: — getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels; — vorläufig haltbar gemachten Früchten und Nüssen der Position 0812; — gefrorenen Früchten und Nüssen der Position 0811. Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0812.90.98

Welche Früchte schließt Kapitel 8, Anmerkung 1 für die Warennummer 0812.90.98 aus?

Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Kapitel 8 und damit nicht in die Warennummer 0812.90.98. Die Warennummer 0812.90.98 erfasst nur Früchte, die vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

Welche Zolltarifnummer gilt für fein zerkleinerte Pampelmusen oder Grapefruits unter der Warennummer 0812.90.98?

Fein zerkleinerte Pampelmusen und Grapefruits gehören in die Zolltarifnummer 0812.90.98.11.0. Fein zerkleinerte andere Zitrusfrüchte gehören in die Zolltarifnummer 0812.90.98.20.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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