01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0811?
Position 0811 ist in die Unterpositionen 0811.10 für Erdbeeren, 0811.20 für Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren sowie 0811.90 für andere Früchte unterteilt. Bei Erdbeeren sowie bei Himbeeren, Brombeeren und Co. wird zunächst nach Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln unterschieden, bei Zusatz nach einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (0811.10.11 und 0811.20.11) und sonst nach „andere“. Bei 0811.20 gibt es eigene Warennummern für Himbeeren (0811.20.31), schwarze Johannisbeeren (0811.20.39), rote Johannisbeeren (0811.20.51) sowie Brombeeren und Maulbeeren (0811.20.59). Unter 0811.90 sind unter anderem tropische Früchte und tropische Nüsse, Heidelbeeren und Sauerkirschen/Weichseln getrennt erfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0811
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0811. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0811
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0811
Anmerkungen (7)
2. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31 und 0811.90.85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 08, Allgemeines | 1. Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. 2. Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei: — getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels; — vorläufig haltbar gemachten Früchten und Nüssen der Position 0812; — gefrorenen Früchten und Nüssen der Position 0811. Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem … |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-170/8008.07.1981 | Nach dem Urteil C-170/80 bezieht sich der Begriff vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet nur auf Erzeugnisse, bei denen das Haltbarmachen bewirkt hat, dass sie nicht ohne Gesundheitsgefährdung unverändert verzehrt werden können. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0811
Die 20 Warennummern der Position 0811 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720811.10.11.00.0eingeführt · mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19720811.10.19.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19720811.10.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19720811.20.11eingeführt · mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT · zuletzt geändert 01.10.2015
- 01.01.19720811.20.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.10.2015
- 01.01.19720811.20.31.00.0eingeführt · Himbeeren · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19720811.20.39.00.0eingeführt · schwarze Johannisbeeren · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19720811.20.51.00.0eingeführt · rote Johannisbeeren · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19720811.20.59.00.0eingeführt · Brombeeren und Maulbeeren
- 01.01.19720811.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19950811.90.11.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
- 01.01.19950811.90.19eingeführt · andere
- 01.01.19950811.90.31.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
- 01.01.19950811.90.39eingeführt · andere
- 01.01.19720811.90.50.00.0eingeführt · Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
- 01.01.19720811.90.70.00.0eingeführt · Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium
- 01.01.19930811.90.75.00.0eingeführt · Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) · zuletzt geändert 01.07.2001
- 01.01.19930811.90.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2001
- 01.01.19950811.90.85.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
- 01.01.19950811.90.95eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0811
Was gehört nicht zur Position 0811?
Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Position 0811. Sterilisierte Früchte gehören nicht zu Kapitel 8 und fallen allgemein unter Position 2008.
Welche Unterposition in Position 0811 gilt für welche Frucht?
Erdbeeren gehören in 0811.10, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren sowie schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren in 0811.20 und alle übrigen Früchte in 0811.90. Innerhalb von 0811.10 und 0811.20 richtet sich die weitere Einordnung nach Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und nach einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


