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Position 0811 – Gefrorene oder gekochte Früchte und Nüsse

Position im Zolltarif

08Kapitel11Position

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, gehören hierher, etwa Erdbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Kirschen und tropische Früchte. Frische Früchte gehören in Position 0810, vorläufig haltbar gemachte und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignete Früchte in Position 0812. Sterilisierte Früchte gehören nicht zu Kapitel 8 und fallen allgemein unter Position 2008.

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Gehört Ihre gefrorene Beerenfrucht in Position 0811?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0811?

Position 0811 ist in die Unterpositionen 0811.10 für Erdbeeren, 0811.20 für Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren sowie 0811.90 für andere Früchte unterteilt. Bei Erdbeeren sowie bei Himbeeren, Brombeeren und Co. wird zunächst nach Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln unterschieden, bei Zusatz nach einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT (0811.10.11 und 0811.20.11) und sonst nach „andere“. Bei 0811.20 gibt es eigene Warennummern für Himbeeren (0811.20.31), schwarze Johannisbeeren (0811.20.39), rote Johannisbeeren (0811.20.51) sowie Brombeeren und Maulbeeren (0811.20.59). Unter 0811.90 sind unter anderem tropische Früchte und tropische Nüsse, Heidelbeeren und Sauerkirschen/Weichseln getrennt erfasst.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
PositionFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen SüßmittelnDiese Seite
UnterpositionErdbeeren14,4 % bis 20,8 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Zolltarifnummermit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
UnterpositionHimbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren12 % bis 20,8 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 4 vZTA
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Kombinierte Nomenklaturmit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
ZolltarifnummerHimbeeren
Zolltarifnummerschwarze Johannisbeeren
Zolltarifnummerrote Johannisbeeren
ZolltarifnummerBrombeeren und Maulbeeren
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere3,2 % bis 20,8 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 25 vZTA
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
Zolltarifnummertropische Früchte und tropische Nüsse
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Zolltarifnummertropische Früchte und tropische Nüsse
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
ZolltarifnummerHeidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
ZolltarifnummerHeidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium
Kirschen
ZolltarifnummerSauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummertropische Früchte und tropische Nüsse
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0811

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0811. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0811

Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Türkei3 von 20
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Schweiz3 von 20
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mexiko1 von 20
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Südafrika1 von 20
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 20
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder20 von 20
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus20 von 20
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland20 von 20
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder20 von 20
KontrolleEinfuhrkontrolle · Ägypten3 von 20
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten3 von 20
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0811

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31 und 0811.90.85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 1
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 2
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 3
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 08, Allgemeines1. Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. 2. Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei: — getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels; — vorläufig haltbar gemachten Früchten und Nüssen der Position 0812; — gefrorenen Früchten und Nüssen der Position 0811. Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-170/8008.07.1981Nach dem Urteil C-170/80 bezieht sich der Begriff vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet nur auf Erzeugnisse, bei denen das Haltbarmachen bewirkt hat, dass sie nicht ohne Gesundheitsgefährdung unverändert verzehrt werden können.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0811

Die 20 Warennummern der Position 0811 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720811.10.11.00.0eingeführt · mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT · zuletzt geändert 01.01.2005
  2. 01.01.19720811.10.19.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
  3. 01.01.19720811.10.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006
  4. 01.01.19720811.20.11eingeführt · mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT · zuletzt geändert 01.10.2015
  5. 01.01.19720811.20.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.10.2015
  6. 01.01.19720811.20.31.00.0eingeführt · Himbeeren · zuletzt geändert 01.01.2006
  7. 01.01.19720811.20.39.00.0eingeführt · schwarze Johannisbeeren · zuletzt geändert 01.01.2006
  8. 01.01.19720811.20.51.00.0eingeführt · rote Johannisbeeren · zuletzt geändert 01.01.2005
  9. 01.01.19720811.20.59.00.0eingeführt · Brombeeren und Maulbeeren
  10. 01.01.19720811.20.90.00.0eingeführt · andere
  11. 01.01.19950811.90.11.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
  12. 01.01.19950811.90.19eingeführt · andere
  13. 01.01.19950811.90.31.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
  14. 01.01.19950811.90.39eingeführt · andere
  15. 01.01.19720811.90.50.00.0eingeführt · Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
  16. 01.01.19720811.90.70.00.0eingeführt · Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium
  17. 01.01.19930811.90.75.00.0eingeführt · Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) · zuletzt geändert 01.07.2001
  18. 01.01.19930811.90.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2001
  19. 01.01.19950811.90.85.00.0eingeführt · tropische Früchte und tropische Nüsse · zuletzt geändert 01.07.2002
  20. 01.01.19950811.90.95eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0811

Was gehört nicht zur Position 0811?

Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Position 0811. Sterilisierte Früchte gehören nicht zu Kapitel 8 und fallen allgemein unter Position 2008.

Welche Unterposition in Position 0811 gilt für welche Frucht?

Erdbeeren gehören in 0811.10, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren sowie schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren in 0811.20 und alle übrigen Früchte in 0811.90. Innerhalb von 0811.10 und 0811.20 richtet sich die weitere Einordnung nach Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und nach einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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