01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0812?
Unterposition 0812.10 erfasst Kirschen, Zolltarifnummer 0812.10.00.00.0. Unterposition 0812.90 erfasst Aprikosen und Orangen in Warennummer 0812.90.25, Papaya-Früchte in Zolltarifnummer 0812.90.30.00.0, Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus in Zolltarifnummer 0812.90.40.00.0 sowie Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas in Zolltarifnummer 0812.90.70.00.0. Alle übrigen Früchte und Nüsse der Unterposition 0812.90 fallen unter Warennummer 0812.90.98.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0812
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0812
Anmerkungen (7)
4. Die Position 0812 gilt für Früchte und Nüsse, die lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurden (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern sie in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet sind.
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 08, Allgemeines | 1. Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. 2. Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei: — getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels; — vorläufig haltbar gemachten Früchten und Nüssen der Position 0812; — gefrorenen Früchten und Nüssen der Position 0811. Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem … |
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0812
Die sechs Warennummern der Position 0812 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720812.10.00.00.0eingeführt · Kirschen · zuletzt geändert 01.07.2001
- 01.01.20120812.90.25eingeführt · Aprikosen/Marillen; Orangen
- 01.01.19720812.90.30.00.0eingeführt · Papaya-Früchte
- 01.01.19720812.90.40.00.0eingeführt · Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
- 01.01.19950812.90.70.00.0eingeführt · Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte … · zuletzt geändert 01.07.2003
- 01.01.20050812.90.98eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0812
Was gehört nicht zur Position 0812?
Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht zur Position 0812. Kapitel 8, Anmerkung 1 schließt sie aus.
Welche Zolltarifnummer gilt für Kirschen in Position 0812?
Kirschen gehören in die Zolltarifnummer 0812.10.00.00.0. Andere Früchte und Nüsse dieser Position stehen unter Unterposition 0812.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission