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Warennummer 1515.60.91 – Feste mikrobielle Fette und Öle bis 1 kg

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst feste mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger vorliegen. Sie steht in Position 1515 unter der Unterposition 1515.60. Mikrobielle Fette und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, gehören in die Zolltarifnummer 1515.60.11.00.0. Innerhalb dieser Warennummer richtet sich die Einreihung danach, ob es sich um Arachidonsäureöl handelt; alle anderen Waren fallen unter die Zolltarifnummer 1515.60.91.90.0.

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Gehört Ihr festes mikrobielles Öl in die Warennummer 1515.60.91?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1515.60.91?

Die Zolltarifnummer 1515.60.91.10.0 gilt für Arachidonsäureöl. Die Zolltarifnummer 1515.60.91.90.0 erfasst alle anderen Waren der Warennummer 1515.60.91.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionAndere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Unterpositionmikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen
andere
andere
Kombinierte Nomenklaturfest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDiese Seite
ZolltarifnummerArachidonsäureöl
12,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
12,8 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1515.60.91

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1515.60.91

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-410/0817.12.2009Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. …

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 1515.60.91

Zum 26.02.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.

  1. 26.02.20261515.60.91.10.0neu eingeführt · Arachidonsäureöl
  2. 26.02.20261515.60.91.90.0neu eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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