01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1515?
Die Position gliedert sich nach Ölarten. Leinöl wird nach rohem Öl (1515.11.00.00.0) und anderem Öl (1515.19) unterteilt, Maisöl nach rohem Öl (1515.21) und anderem Öl (1515.29). Rizinusöl (1515.30), Sesamöl (1515.50) und mikrobielle Fette und Öle (1515.60) haben jeweils eigene Unterpositionen. Unter 1515.90 stehen Tungöl, Jojobaöl und Oiticicaöl (1515.90.11.00.0), Tabaksamenöl (1515.90.21 bis 1515.90.39) und andere Fette und Öle (1515.90.40 bis 1515.90.99).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 30 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1515
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1515. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schwarzkümmelöl – 1515.90.59.00.0
Traubenkernöl – 1515.90.99.99.0
Avocado-Öl – 1515.90.59.00.0
Argan-Öl – 1515.90.59.00.0
Leinöl – 1515.11.00.00.0
Mandelöl – 1515.90.99.99.0
Walnussöl – 1515.90.59.00.0
Kürbiskernöl – 1515.90.59.00.0
Sesamöl – 1515.50.99.00.0
Hanföl – 1515.90.59.00.0
Maisöl – 1515.29.90.00.0
Rizinusöl – 1515.30.90.00.0
Sheabutter – 1515.90.51.00.0
Nachtkerzen Öl – 1515.90.99.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1515
Rechts: wie viele der 30 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1515
Anmerkungen (2)
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-410/0817.12.2009 | Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für Nahrungsergänzung in Gelatinekapseln mit kaltgepresstem Fischöl und Vitamin E aus. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1515
Die 30 Warennummern der Position 1515 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721515.11.00.00.0eingeführt · rohes Öl
- 01.01.19721515.19.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19721515.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721515.21.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.21.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19721515.29.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.29.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721515.30.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder …
- 01.01.19721515.30.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721515.50.11.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.50.19.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19721515.50.91.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.50.99.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20221515.60.11.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20221515.60.51.00.0eingeführt · fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
- 01.01.20221515.60.59.00.0eingeführt · fest, in anderen Aufmachungen; flüssig
- 01.01.20221515.60.60.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20221515.60.91eingeführt · fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger · zuletzt geändert 26.02.2026
- 01.01.20221515.60.99eingeführt · fest, in anderen Aufmachungen; flüssig · zuletzt geändert 26.02.2026
- 01.01.20071515.90.11.00.0eingeführt · Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen · zuletzt geändert 01.07.2007
- 01.01.19721515.90.21.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.90.29.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19721515.90.31.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.90.39.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721515.90.40.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.90.51.00.0eingeführt · fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
- 01.01.19721515.90.59.00.0eingeführt · fest, in anderen Aufmachungen; flüssig · zuletzt geändert 01.01.2013
- 01.01.19721515.90.60.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.19721515.90.91.00.0eingeführt · fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
- 01.01.19721515.90.99eingeführt · fest, in anderen Aufmachungen; flüssig · zuletzt geändert 17.09.1994
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1515
Welche Zolltarifnummer gilt für rohes Leinöl in Position 1515?
Rohes Leinöl gehört in die Zolltarifnummer 1515.11.00.00.0. Anderes Leinöl, das nicht als roh gilt, fällt unter die Unterposition 1515.19. Ob ein Öl als roh gilt, bestimmt die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 15.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile