01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1604.14.46?
Zuerst trennt die Thunart: Die Zolltarifnummern 1604.14.46.11.0 und 1604.14.46.19.0 gelten für Filets vom Roten Thun (Thunnus thynnus), die Zolltarifnummern 1604.14.46.21.0 und 1604.14.46.29.0 für Filets vom Atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus). Unter „andere“ fallen Filets, die weder vom Roten Thun noch vom Atlantischen Großaugenthun stammen; dort trennt Weißer Thun (Thunnus alalunga) mit 1604.14.46.92.0 und 1604.14.46.97.0 von den übrigen Filets mit 1604.14.46.94.0 und 1604.14.46.99.0. Innerhalb jeder dieser Gruppen entscheidet, ob die Ware zur Verarbeitung bestimmt ist oder unter „andere“ fällt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1604.14.46
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1604.14.46
Anmerkungen (2)
2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1604.14.46 | Filets genannt „Loins“: Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604.14.26. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Ein Erzeugnis mit der in der Verordnung 2723/90 beschriebenen Zusammensetzung, das unter anderem enthäutete, gefrorene Thunfischstücke („tuna loins“) enthielt, wurde in die damalige Warennummer 1604.14.10 eingereiht. | 1604.14.10 |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1604.14.46
Welche Zolltarifnummer gilt für Filets genannt „Loins“ vom Roten Thun unter der Warennummer 1604.14.46?
Filets genannt „Loins“ vom Roten Thun gehören in die Zolltarifnummer 1604.14.46.11.0, wenn sie zur Verarbeitung bestimmt sind, und in die Zolltarifnummer 1604.14.46.19.0 unter „andere“. Vom Atlantischen Großaugenthun gehören die zur Verarbeitung bestimmten Filets in 1604.14.46.21.0, die übrigen in 1604.14.46.29.0.
Gilt bei der Ausfuhr der Warennummer 1604.14.46 eine Kontrolle?
Ja, bei der Ausfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 1604.14.46 die Ausfuhrkontrollmaßnahme für Fisch.
Welche Einfuhrkontrollen gelten für die Warennummer 1604.14.46 an der Grenzkontrollstelle?
Für die Einfuhr der Warennummer 1604.14.46 aus allen Ländern gelten amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle.
Gilt für die Einfuhr aus Ceuta eine Sonderregel für die Warennummer 1604.14.46?
Ja, für die Einfuhr aus Ceuta gilt bei der Warennummer 1604.14.46 eine präferenzielle Aussetzung.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile