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Warennummer 1902.20.10 – Gefüllte Teigwaren, Fisch und Krebstiere

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, die mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthalten, gehören in die Warennummer 1902.20.10 der Unterposition 1902.20. Teigwaren, die mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft enthalten, gehören in die Warennummer 1902.20.30. Die 11-stelligen Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob Reis enthalten ist (1902.20.10.21.0 und 1902.20.10.29.0) oder nicht (1902.20.10.91.0 und 1902.20.10.99.0).

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Gehört Ihre Teigware mit Garnelen zur Warennummer 1902.20.10?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1902.20.10?

Die Zolltarifnummern 1902.20.10.21.0 und 1902.20.10.29.0 gelten für Teigwaren, die Reis enthalten. Innerhalb davon nennt 1902.20.10.21.0 Hargow aus Garnelen und Shaomai aus überwiegend Garnelen, 1902.20.10.29.0 erfasst die übrigen. Ohne Reis nennt 1902.20.10.91.0 Hargow aus Garnelen und Shaomai aus überwiegend Garnelen, 1902.20.10.99.0 erfasst die übrigen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
PositionTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
UnterpositionTeigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)
Kombinierte Nomenklaturmehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltendDiese Seite
Reis enthaltend
ZolltarifnummerHargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz; Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer und Wasser; Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce
8,5 % · 14 vZTA
Zolltarifnummerandere
8,5 % · 14 vZTA
andere
ZolltarifnummerHargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz; Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer und Wasser; Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce
8,5 % · 14 vZTA
Zolltarifnummerandere
8,5 % · 14 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1902.20.10

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · ChinaEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1902.20.10

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 19, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1902.20.10 bis 1902.20.99Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): Nicht hierher gehören vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie „Samosa“ oder „Briouat“ (im Allgemeinen Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-471/1706.09.2018Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1902.20.10

Gehören gefüllte Teigwaren mit mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere unter der Warennummer 1902.20.10 nicht in Kapitel 16?

Nein, gefüllte Waren der Position 1902 sind von der Ausnahme in Kapitel 19, Anmerkung 1 ausgenommen und bleiben in Kapitel 19. Andere Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Fischen oder Krebstieren gehören nach dieser Anmerkung in Kapitel 16.

Unterliegt die Einfuhr unter der Warennummer 1902.20.10 der GVO-Kontrolle?

Ja, für die Einfuhr aus allen Ländern gilt bei der Warennummer 1902.20.10 die Einfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltender Erzeugnisse. Für China ist dieselbe Kontrolle gesondert aufgeführt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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