01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1902.20.10?
Die Zolltarifnummern 1902.20.10.21.0 und 1902.20.10.29.0 gelten für Teigwaren, die Reis enthalten. Innerhalb davon nennt 1902.20.10.21.0 Hargow aus Garnelen und Shaomai aus überwiegend Garnelen, 1902.20.10.29.0 erfasst die übrigen. Ohne Reis nennt 1902.20.10.91.0 Hargow aus Garnelen und Shaomai aus überwiegend Garnelen, 1902.20.10.99.0 erfasst die übrigen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1902.20.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1902.20.10
Anmerkungen (2)
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1902.20.10 bis 1902.20.99 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): Nicht hierher gehören vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie „Samosa“ oder „Briouat“ (im Allgemeinen Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT … |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-471/1706.09.2018 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1902.20.10
Gehören gefüllte Teigwaren mit mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere unter der Warennummer 1902.20.10 nicht in Kapitel 16?
Nein, gefüllte Waren der Position 1902 sind von der Ausnahme in Kapitel 19, Anmerkung 1 ausgenommen und bleiben in Kapitel 19. Andere Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Fischen oder Krebstieren gehören nach dieser Anmerkung in Kapitel 16.
Unterliegt die Einfuhr unter der Warennummer 1902.20.10 der GVO-Kontrolle?
Ja, für die Einfuhr aus allen Ländern gilt bei der Warennummer 1902.20.10 die Einfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltender Erzeugnisse. Für China ist dieselbe Kontrolle gesondert aufgeführt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile