01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 19 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
5 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 19?
Die Positionen 1901 und 1904 erfassen Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt sowie Lebensmittel aus aufgeblähtem oder geröstetem Getreide. Position 1902 umfasst Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt, und Position 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken in Form von Flocken, Graupen oder Perlen. Position 1905 erfasst Backwaren, auch kakaohaltig, sowie Hostien, Oblatenkapseln und Teigblätter.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 19?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit höchstens 3 GHT Bindemittel zu Zylindern, Kügelchen oder ähnlichen Formen agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 19, Anmerkung 1Zu Kapitel 19 gehören nicht Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16), ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902, ferner Mehl- oder Stärkeerzeugnisse für die Tierfütterung (Position 2309) sowie Arzneiwaren des Kapitels 30.
- 3Kapitel 19, Anmerkung 2Im Sinne der Position 1901 gelten als Grobgrieß und Mehl oder Feingrieß nur Erzeugnisse aus Getreide des Kapitels 11 sowie Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen solche von getrocknetem Gemüse, Kartoffeln und getrockneten Hülsenfrüchten.
- 4Kapitel 19, Anmerkung 3Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen mit mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, und nicht Zubereitungen, die vollständig mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind.
- 5Kapitel 19, Anmerkung 4Der Begriff in anderer Weise zubereitet bedeutet in Position 1904, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.
- 6Kapitel 19, Zusätzliche Anmerkung 1Waren der Unterpositionen 1905.31, 1905.32, 1905.40 und 1905.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Zusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
- 7Kapitel 19, Zusätzliche Anmerkung 2Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905.31 gelten nur Erzeugnisse mit höchstens 12 GHT Wasser und höchstens 35 GHT Fett, wobei Füllungen und Überzüge unberücksichtigt bleiben.
- 8Kapitel 19, Zusätzliche Anmerkung 3Unter die Warennummer 1905.90.20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.
- 9Kapitel 19, Zusätzliche Anmerkung 4Dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitungen wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt sind von Position 1901 ausgeschlossen und gehören in Position 2106, sofern sie dort nicht genannt oder inbegriffen sind.
Alle 9 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2. Im Sinne der Position 1901: a) gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11; b) gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“: 1) Mehl und Feingrieß von Getreide des Kapitels 11; 2) Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).
3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind (Position 1806).
4. Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.
1. Waren der Unterpositionen 1905.31, 1905.32, 1905.40 und 1905.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
2. Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905.31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).
3. Unter die Unterposition 1905.90.20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.
4. Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 19
87 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gebäck – 1905.31.99.00.0
Brot – 1905.90.30.00.0
Nudel – 1902.19.90.90.0
Lebkuchen – 1905.20.30.00.0
Christstollen – 1905.90.70.00.0
Fertiggericht – 1902.30.90.90.0
Keks – 1905.31.99.00.0
Ramen – 1902.30.10.80.0
Backware – 1905.90.70.00.0
Croissant – 1905.90.70.00.0
Brei – 1901.10.00.00.0
Snack – 1905.90.45.00.0
Instant-Nudel – 1902.30.10.80.0
Wrap – 1905.90.80.00.0
Müsliriegel – 1904.20.99.00.0
Pudding – 1901.90.99.33.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 19
19 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 4 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 19. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 19, Allgemeines | Der „Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen“ im Sinne dieses Kapitels wird normalerweise berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird. Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen („HPLC“). Bei Erzeugnissen, die Coffein oder Theobromin aus anderen Quellen enthalten als Kakao, sind … |
Einreihungsverordnungen (19)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 973/201411.09.2014 | Eine gelartige, in Lake schwimmende Ware aus Konjakwurzelmehl mit calciumhydroxidhaltigem Wasser ist in die Warennummer 1901.90.91 eingereiht. | 1901.90.91 |
| 767/201411.07.2014 | Ein Nudelgericht aus einem Block getrockneter vorgekochter Nudeln mit Würzbeutel, Speiseölbeutel und getrocknetem Gemüse ist in die Warennummer 1902.30.10 eingereiht. | 1902.30.10 |
| 443/201307.05.2013 | Mit Käse aromatisierte, extrudierte Stücke aus Maisgrieß, Pflanzenöl und Käsepulver sind in die Warennummer 1904.10.10 eingereiht. | 1904.10.10 |
| 447/201106.05.2011 | In Dosen verzehrfertig angebotene gefüllte Weinblätter mit Reis, Zwiebeln und Gewürzen sind in die Warennummer 1904.90.10 eingereiht. | 1904.90.10 |
| 359/200818.04.2008 | Geröstete Getreideerzeugnisse in Form von gefalteten Weizenstrangen, als Frühstücksmahlzeit vermarktet, sind in die Warennummer 1904.10.90 eingereiht. | 1904.10.90 |
| 161/200715.02.2007 | Ein Joghurterzeugnis mit 76 GHT Joghurt und aromatisierter Aloe-Vera-Zubereitung ist in die Warennummer 1901.90.91 eingereiht. | 1901.90.91 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-471/1706.09.2018 | Instantnudelgerichte, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, gehören nach diesem Urteil in die Warennummer 1902.30.10. |
| T-380/1112.09.2013 | Die Klage in diesem Verfahren wurde als unzulässig abgewiesen. |
| C-375/0720.11.2008 | Aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte getrocknete Teigblätter ohne Wärmebehandlung gehören in die Warennummer 1905.90.20. |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 19
Welche kakaohaltigen Zubereitungen gehören nicht zu Position 1904?
Nicht zu Position 1904 gehören Zubereitungen mit mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, sowie Zubereitungen, die vollständig mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile