01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2309?
Position 2309 ist in die Unterpositionen 2309.10 für Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf und 2309.90 für andere Erzeugnisse unterteilt. Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup sind eigene Tarifmerkmale; der Stärkegehalt wird mit 10 GHT oder weniger, mehr als 10 bis 30 GHT und mehr als 30 GHT unterschieden. Der Milchgehalt wird getrennt geprüft: bei Stärke von 10 GHT oder weniger nach weniger als 10, 10 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 75 und 75 GHT oder mehr, bei den höheren Stärkestufen nach weniger als 10, 10 bis weniger als 50 und 50 GHT oder mehr. In 2309.90 gehören Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren zur Warennummer 2309.90.10 und Erzeugnisse nach Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 23 zur Zolltarifnummer 2309.90.20.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 27 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2309
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2309. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Tiernahrung – 2309.10.11.00.0
Hundefutter – 2309.10.51.00.0
Tierfutter Ergänzungsmittel – 2309.10.90.00.0
Haustier Nahrungsergänzungsmittel – 2309.10.11.00.0
Katzenfutter – 2309.10.11.00.0
Veterinärprodukt – 2309.10.90.00.0
Fischfutter – 2309.90.41.20.0
Hühnerfutter – 2309.90.51.90.0
Trockenfutter – 2309.10.51.00.0
Hundeleckerli – 2309.10.11.00.0
Futter – 2309.90.96.35.0
Geflügelfutter – 2309.90.51.90.0
Futtermittelzusatzstoff – 2309.90.96.40.0
Schafkorn – 2309.90.51.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2309
Rechts: wie viele der 27 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2309
Anmerkungen (4)
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-568/1120.06.2013 | Ein Erzeugnis aus Lysinsulfat und Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess wurde als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in Position 2309 eingereiht. |
| C-366/2216.11.2023 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission … |
| C-144/1503.03.2016 | Ein Sojaeiweißkonzentrat wurde in Position 2309 eingereiht. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2309
Die 27 Warennummern der Position 2309 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722309.10.11.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
- 01.01.19722309.10.13.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
- 01.01.19722309.10.15.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
- 01.01.19722309.10.19.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr
- 01.01.19722309.10.31.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
- 01.01.19722309.10.33.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
- 01.01.19722309.10.39.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
- 01.01.19722309.10.51.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
- 01.01.19722309.10.53.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
- 01.01.19722309.10.59.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
- 01.01.19722309.10.70.00.0eingeführt · weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch …
- 01.01.19722309.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722309.90.10eingeführt · Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren · zuletzt geändert 02.06.1997
- 01.01.19972309.90.20.00.0eingeführt · Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel
- 01.01.19722309.90.31eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 01.01.1991
- 01.01.19722309.90.33eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.35eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.39eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.41eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 01.01.1991
- 01.01.19722309.90.43eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.49eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.51eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.53eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.59eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.70eingeführt · weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch … · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19722309.90.91eingeführt · ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20122309.90.96eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2309
Welche Zolltarifnummer gilt für Hundefutter in Position 2309?
Hundefutter in Aufmachung für den Einzelverkauf gehört in die Zolltarifnummer 2309.10.51.00.0, wenn es mehr als 30 GHT Stärke und weniger als 10 GHT Milcherzeugnisse enthält. Bei 10 bis weniger als 50 GHT Milcherzeugnissen gilt 2309.10.53.00.0, bei 50 GHT oder mehr 2309.10.59.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile