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Position 2309 – Tierfutter und Futterzubereitungen

Position im Zolltarif

23Kapitel09Position

Position 2309 umfasst Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, etwa Hunde- und Katzenfutter, Tierfutter-Ergänzungsmittel und Vormischungen. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung gehören nicht hierher, sie fallen unter Position 2308.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2309 gilt für Ihr Hundefutter?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2309?

Position 2309 ist in die Unterpositionen 2309.10 für Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf und 2309.90 für andere Erzeugnisse unterteilt. Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup sind eigene Tarifmerkmale; der Stärkegehalt wird mit 10 GHT oder weniger, mehr als 10 bis 30 GHT und mehr als 30 GHT unterschieden. Der Milchgehalt wird getrennt geprüft: bei Stärke von 10 GHT oder weniger nach weniger als 10, 10 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 75 und 75 GHT oder mehr, bei den höheren Stärkestufen nach weniger als 10, 10 bis weniger als 50 und 50 GHT oder mehr. In 2309.90 gehören Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren zur Warennummer 2309.90.10 und Erzeugnisse nach Zusätzlicher Anmerkung 5 zu Kapitel 23 zur Zolltarifnummer 2309.90.20.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionZubereitungen von der zur Fütterung verwendeten ArtDiese Seite
UnterpositionHunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf0 % bis 9,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 975 vZTA
Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT
Zolltarifnummerkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
Zolltarifnummerweder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere3,8 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 237 vZTA
Kombinierte NomenklaturSolubles von Fischen oder Meeressäugetieren
ZolltarifnummerErzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel
andere, einschließlich Vormischungen
Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturweder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend
andere
Kombinierte Nomenklaturausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 27 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2309

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2309. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2309

Rechts: wie viele der 27 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada26 von 27
senkt den ZollZollkontingent · alle Drittländer13 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen12 von 27
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · USA5 von 27
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China27 von 27
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder21 von 27
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus21 von 27
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland21 von 27
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder27 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder25 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union25 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer25 von 27
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland25 von 27
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder23 von 27
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder12 von 27
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder12 von 27
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2309

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 23, Anmerkung 1
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-568/1120.06.2013Ein Erzeugnis aus Lysinsulfat und Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess wurde als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in Position 2309 eingereiht.
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Ein Sojaeiweißkonzentrat wurde in Position 2309 eingereiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2309

Die 27 Warennummern der Position 2309 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722309.10.11.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
  2. 01.01.19722309.10.13.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
  3. 01.01.19722309.10.15.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
  4. 01.01.19722309.10.19.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr
  5. 01.01.19722309.10.31.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
  6. 01.01.19722309.10.33.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
  7. 01.01.19722309.10.39.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
  8. 01.01.19722309.10.51.00.0eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger …
  9. 01.01.19722309.10.53.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
  10. 01.01.19722309.10.59.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
  11. 01.01.19722309.10.70.00.0eingeführt · weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch …
  12. 01.01.19722309.10.90.00.0eingeführt · andere
  13. 01.01.19722309.90.10eingeführt · Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren · zuletzt geändert 02.06.1997
  14. 01.01.19972309.90.20.00.0eingeführt · Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel
  15. 01.01.19722309.90.31eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 01.01.1991
  16. 01.01.19722309.90.33eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
  17. 01.01.19722309.90.35eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
  18. 01.01.19722309.90.39eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
  19. 01.01.19722309.90.41eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 01.01.1991
  20. 01.01.19722309.90.43eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
  21. 01.01.19722309.90.49eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
  22. 01.01.19722309.90.51eingeführt · keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger … · zuletzt geändert 21.09.2017
  23. 01.01.19722309.90.53eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT · zuletzt geändert 21.09.2017
  24. 01.01.19722309.90.59eingeführt · mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
  25. 01.01.19722309.90.70eingeführt · weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch … · zuletzt geändert 21.09.2017
  26. 01.01.19722309.90.91eingeführt · ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert · zuletzt geändert 21.09.2017
  27. 01.01.20122309.90.96eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2309

Welche Zolltarifnummer gilt für Hundefutter in Position 2309?

Hundefutter in Aufmachung für den Einzelverkauf gehört in die Zolltarifnummer 2309.10.51.00.0, wenn es mehr als 30 GHT Stärke und weniger als 10 GHT Milcherzeugnisse enthält. Bei 10 bis weniger als 50 GHT Milcherzeugnissen gilt 2309.10.53.00.0, bei 50 GHT oder mehr 2309.10.59.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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