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Warennummer 1902.20.30 – Gefüllte Teigwaren mit Fleisch

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Gefüllte Teigwaren gehören hierher, wenn sie mehr als 20 GHT Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Fette jeder Art enthalten. Sie sind Teil der Position 1902 unter der Unterposition 1902.20. Der Unterschied zur Warennummer 1902.20.10 liegt in der Füllung, denn dort geht es um mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere. Darunter richten sich die Zolltarifnummern danach, ob Reis enthalten ist, und ob die Ware Samosas, Geflügelklößchen, Shaomai oder Gyoza-Klößchen ist.

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Gehört Ihre gefüllte Teigware mit Fleisch zu Unterposition 1902.20?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1902.20.30?

Die Zolltarifnummern 1902.20.30.21.0 und 1902.20.30.29.0 erfassen Waren, die Reis enthalten, die Zolltarifnummern 1902.20.30.91.0 und 1902.20.30.99.0 alle übrigen Waren. In den Zolltarifnummern 1902.20.30.21.0 und 1902.20.30.91.0 sind Samosas mit Hühner- oder Rinderhack, Geflügelklößchen, Shaomai mit Hühnchenfüllung und Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung genannt. Die Zolltarifnummern 1902.20.30.29.0 und 1902.20.30.99.0 mit der Angabe „andere“ erfassen alles, was diese Füllungen nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
PositionTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
UnterpositionTeigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)
Kombinierte Nomenklaturmehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltendDiese Seite
Reis enthaltend
ZolltarifnummerSamosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung; Samosas gefüllt mit Rinderhack
54,30 EUR je 100 kg · 8 vZTA
Zolltarifnummerandere
54,30 EUR je 100 kg · 8 vZTA
andere
ZolltarifnummerSamosas gefüllt mit Hühnerhack; Geflügelklößchen; Shaomai mit Hühnchenfüllung; Gyoza-Klößchen mit Hühnerfüllung; Samosas gefüllt mit Rinderhack
54,30 EUR je 100 kg · 8 vZTA
Zolltarifnummerandere
54,30 EUR je 100 kg · 8 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1902.20.30

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · ChinaEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1902.20.30

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 19, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1902.20.10 bis 1902.20.99Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): Nicht hierher gehören vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie „Samosa“ oder „Briouat“ (im Allgemeinen Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-471/1706.09.2018Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1902.20.30

Gehören vorgebackene oder vorfrittierte Samosas in die Warennummer 1902.20.30?

Nein, vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie Samosas gehören nach den Erläuterungen zu den Warennummern 1902.20.10 bis 1902.20.99 im Allgemeinen nicht in die Warennummer 1902.20.30. Sie fallen im Allgemeinen unter Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren einzeln oder zusammen mehr als 20 GHT beträgt. Die Anmerkung 1 zu Kapitel 19 schließt gefüllte Waren der Position 1902 nicht aus.

Welche Zolltarifnummer gilt für Samosas mit Hühnerhack unter der Warennummer 1902.20.30?

Samosas mit Hühnerhack gehören in die Zolltarifnummer 1902.20.30.21.0, wenn die Ware Reis enthält, und sonst in die Zolltarifnummer 1902.20.30.91.0. Das gilt nur für Samosas, die nicht vorgebacken oder vorfrittiert sind, und nur, wenn sie mehr als 20 GHT Fleisch enthalten.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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