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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 2905.59.98 – Halogenderivate acyclischer Alkohole

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst die anderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate acyclischer Alkohole aus Position 2905, die in den übrigen Warennummern der Unterposition 2905.59 nicht genannt sind. Die Nachbarnummer Zolltarifnummer 2905.59.91.00.0 erfasst ausdrücklich 2,2-Bis(brommethyl)propandiol, das nicht in diese Warennummer gehört. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Ware 2,2,2-Trifluorethanol ist (Zolltarifnummer 2905.59.98.20.0) oder ob es alle übrigen Waren dieser Warennummer sind (Zolltarifnummer 2905.59.98.90.0).

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Gehört Ihr Halogenderivat eines Alkohols zur Warennummer 2905.59.98?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2905.59.98?

Die Zolltarifnummer 2905.59.98.20.0 erfasst 2,2,2-Trifluorethanol (CAS RN 75-89-8). Die Zolltarifnummer 2905.59.98.90.0 erfasst alle Waren dieser Warennummer, die kein 2,2,2-Trifluorethanol sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer2,2,2-Trifluorethanol (CAS RN 75-89-8)
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2905.59.98

KontrolleF-Gase · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2905.59.98

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 5
5. A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; 3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen; D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905); E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2905.59.98

Welche Zolltarifnummer gilt für 2,2,2-Trifluorethanol unter der Warennummer 2905.59.98?

Für 2,2,2-Trifluorethanol gilt unter der Warennummer 2905.59.98 die Zolltarifnummer 2905.59.98.20.0. Alle übrigen Waren dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 2905.59.98.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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