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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 2917.19.80 – Andere mehrbasische Carbonsäuren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und Derivate, die im Pfad als „andere“ unter der Unterposition 2917.19 stehen. Malonsäure, ihre Salze und Ester gehören in die Warennummer 2917.19.10, Bernsteinsäure mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT dagegen in die Zolltarifnummer 2917.19.20.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der konkreten Ware, bei mehreren zusätzlich nach einer Mindestreinheit in GHT.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2917.19.80?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 2917.19.80 unterscheiden sich nach der genannten Ware, etwa Diethylmethylmalonat (2917.19.80.35.0), Itaconsäure (2917.19.80.70.0) oder Tetradecandisäure (2917.19.80.50.0). Mehrere setzen eine Mindestreinheit in GHT voraus, etwa Dodecandisäure mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT (2917.19.80.40.0) oder Maleinsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (2917.19.80.55.0). Dibutylitaconat mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (2917.19.80.85.0) ist seit 01.01.2026 neu im Zolltarif. Die Zolltarifnummer 2917.19.80.90.0 erfasst alle übrigen Waren, die die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionMehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerDiethylmethylmalonat (CAS RN 609-08-5)
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerDodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerEisenfumarat (CAS RN 141-01-5) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerTetradecandisäure (CAS RN 821-38-5)
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerMaleinsäure (CAS RN 110-16-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerOxalylchlorid (CAS RN 79-37-8) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
Zolltarifnummer20-tert-Butoxy-20-oxoicosanosäure (CAS RN 683239-16-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerItaconsäure (CAS RN 97-65-4)
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerEthylenbrassylat (CAS RN 105-95-3) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerEthylchlorglyoxylat (CAS RN 4755-77-5) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerDibutylitaconat (CAS RN 2155-60-4) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr
6,3 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,3 % · 3 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2917.19.80

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Simbabwe, SyrienSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2917.19.80?

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2917.19.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2917.19.80

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 4
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 2917.19.80

Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 11 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.01.20262917.19.80.85.0neu eingeführt · Dibutylitaconat (CAS RN 2155-60-4) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2917.19.80

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 2917.19.80 für Maleinsäure?

Maleinsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr gehört unter der Warennummer 2917.19.80 in die Zolltarifnummer 2917.19.80.55.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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