01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3824.99.96?
Seltenerdkonzentrat mit 20 bis 30 GHT Ceroxid, 2 bis 10 GHT Lanthanoxid, 10 bis 15 GHT Yttriumoxid und höchstens 65 GHT Zirkonoxid einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid gehört in 3824.99.96.30.0, gebrannter Bauxit (feuerfest) in 3824.99.96.35.0 und strukturiertes Siliciumaluminiumphosphat in 3824.99.96.37.0. Silikonpaste mit niedriger Ausgasung und thermischer Leitfähigkeit gehört nur dann in 3824.99.96.38.0, wenn alle Kennwerte des Wortlauts zutreffen: Wärmeleitfähigkeit im ausgehärteten Zustand von 3,45 bis 3,55 W/(m⋅K), Dauereinsatztemperaturbereich von −60 °C bis 200 °C, Wärmekapazität im ausgehärteten Zustand von 0,75 bis 0,85 J/g K, der im Wortlaut genannte spezifische Volumenwiderstand und Verpackung in Behältern von 30 kg oder mehr. Antikorrosivzubereitungen aus Salzen der Dinonylnaphthalinsulfonsäure auf einem Träger aus Mineralwachs, auch chemisch modifiziert, oder in organischen Lösemitteln gelöst gehören in 3824.99.96.40.0, durch 2-(Ethylthio)ethanthiol funktionalisiertes Silikagel mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in 3824.99.96.43.0, Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver mit einer Korngröße von weniger als 10 µm und einer Reinheit von mehr als 98 GHT in 3824.99.96.45.0, Granulat aus Mangan-Zink-Ferrit mit den im Wortlaut genannten Gehalten an Eisen(III)oxid, Mangan(II)oxid und Zinkoxid in 3824.99.96.46.0 und Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr in 3824.99.96.60.0. Unter 3824.99.96.99.0 fallen nur Zubereitungen, die keine der besonderen Zolltarifnummern von 3824.99.96.30.0 bis 3824.99.96.91.0 erfüllen, auch keine der hier nicht genannten wie 3824.99.96.47.0, 3824.99.96.48.0, 3824.99.96.50.0 oder 3824.99.96.89.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 28 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3824.99.96
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3824.99.96?
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3824.99.96. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Trockenmittel – 3824.99.96.99.0
Mattierungsmittel – 3824.99.96.99.0
Silikagel – 3824.99.96.99.0
Korrekturstift – 3824.99.96.99.0
Wärmeleitpaste – 3824.99.96.99.0
Molekularsieb – 3824.99.96.99.0
Füllstoff-Masterbatch – 3824.99.96.99.0
Katzenstreu – 3824.99.96.99.0
Bodenverbesserer – 3824.99.96.99.0
Nisin – 3824.99.96.99.0
Kalzinierter Bauxit – 3824.99.96.35.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3824.99.96
Anmerkungen (4)
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
3. Zu den Unterpositionen 3824.81 bis 3824.89 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine. Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2024/213631.07.2024 | Ein flüssiges Chemikaliengemisch aus THPMI, HHPMI und PMI wurde in die Warennummer 3824.99.92 eingereiht. | 3824.99.92 |
| 2024/35315.01.2024 | Eine Zubereitung aus 17 GHT Nisin und 83 GHT Natriumchlorid, die als Lebensmittelzusatzstoff verwendet wird, wurde in die Warennummer 3824.99.96 eingereiht. | 3824.99.96 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-182/1926.03.2020 | Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-822/1903.06.2021 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der … |
| C-441/1509.02.2017 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der … |
4 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3824.99.96
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 26 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20263824.99.96.38.0neu eingeführt · Silikonpaste mit niedriger Ausgasung, thermisch leitfähig: -mit einer Wärmeleitfähigkeit im ausgehärteten Zustand von 3,45 W/(m⋅K) oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,55 W/(m⋅K), -für einen Dauereinsatztemperaturbereich von -60 °C bis 200 °C, -mit einer Wärmekapazität im ausgehärteten Zustand von 0,75 J/g K oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,85 J/g K, -mit einem spezifischen Volumenwiderstand im ausgehärteten Zustand von 1 010 Ω·m oder mehr, -verpackt in Behältern von 30 kg oder mehr
- 01.01.20263824.99.96.78.0neu eingeführt · Zirconiumoxid stabilisiert mit Yttriumoxid (CAS RN 64417-98-7) mit einem Gehalt an Zirconiumoxid von 90 GHT oder mehr
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3824.99.96
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 3824.99.96 für Seltenerdkonzentrat?
Seltenerdkonzentrat mit 20 bis 30 GHT Ceroxid, 2 bis 10 GHT Lanthanoxid, 10 bis 15 GHT Yttriumoxid und höchstens 65 GHT Zirkonoxid einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid gehört in 3824.99.96.30.0. Diese Zolltarifnummer ist eine von mehreren Unterteilungen der Warennummer 3824.99.96.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile