Zum Hauptinhalt springen
Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 3919.10.80 – Selbstklebende Kunststofffolien und Bänder

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 3919.10.80 gehören selbstklebende Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus Kunststoffen in Rollen mit begrenzter Breite, die unter keine der Nummern davor fallen. Anders als 3919.10.12 für Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen und 3919.10.15 für Polypropylen nennt diese Nummer keinen bestimmten Kunststoff, sondern erfasst, was 3919.10.19 mit dem Wortlaut „andere“ nicht erfasst. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Material, Schichtaufbau, Klebstoff und Verwendung der Ware.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr selbstklebendes Kunststoffband zur Warennummer 3919.10.80?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3919.10.80?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 3919.10.80 unterscheiden sich nach Schichtaufbau, Klebstoff und Verwendung. Für bestimmte Luftfahrzeuge gilt 3919.10.80.10.0, für Polyesterfolien mit durch Wärme lösbarem Acrylklebstoff 3919.10.80.27.0 und für verstärkte Bänder aus Polyethylen-Schaumstoff 3919.10.80.45.0. Reflektierende Folien stehen je nach Schichtaufbau in 3919.10.80.25.0, 3919.10.80.35.0, 3919.10.80.57.0, 3919.10.80.63.0, 3919.10.80.73.0 oder 3919.10.80.75.0, Polytetrafluorethylenfolien in 3919.10.80.78.0 und Bänder aus Acrylschaum in 3919.10.80.55.0. Alle übrigen Waren, die keine dieser Merkmale tragen, gehören in 3919.10.80.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionTafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
Unterpositionin Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
6,5 % · 85 vZTA
andere
Zolltarifnummerreflektierende Folie, bestehend aus einer Polyurethanschicht, die auf der einen Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerPolyesterfolie: - auf einer Seite mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und einer Polyesterschicht bedeckt und - auf der anderen Seite entweder unbeschichtet oder mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff beschichtet oder beschichtet mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und mit einer Polyesterschicht  bedeckt
6,5 % · 85 vZTA
Zolltarifnummerreflektierende Folie, bestehend aus einer Poly(vinylchlorid)schicht, einer Alkydpolyesterschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt
6,5 % · 85 vZTA
Zolltarifnummerverstärktes Band aus Polyethylen-Schaumstoff, beidseitig mit druckempfindlichem und mit Mikrokanälen versehenem Acrylatklebstoff sowie auf einer Seite mit einer Schutzabdeckung beschichtet, mit einer Anwendungsdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,53 mm
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerBänder aus Acrylschaum: - auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff versehen, - auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff versehen, - ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen - mit einer Schälhaftung („peel adhesion“) bei einem Winkel von 90° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330)
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerReflektierende Folie - aus einer Polycarbonat- oder Polyacrylfolie einseitig mit gleichmäßigen Einprägungen versehen, - einseitig oder beidseitig mit einer oder mehreren Lagen aus Kunststoff überzogen oder metallisiert, - auch mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerReflektierende Folie, bestehend aus - einer Acrylharzschicht mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, - einer Acrylharzschicht mit eingelassenen Glaskügelchen, - einer mit einem Melamin-Vernetzungsmittel gehärteten Acrylharzschicht, - einer Metallschicht, - einem Acrylklebstoff und - einer abziehbaren Schutzfolie
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerSelbstklebende reflektierende Verbundfolie, auch in segmentierten Stücken, - auch mit einem Wasserzeichen, - auch mit einer Schicht Übertragungsfolie, einseitig mit einem Klebstoff beschichtet; die reflektierende Folie besteht aus: - einer Schicht Acryl- oder Vinylpolymer, - einer Schicht Poly(methylmethacrylat) oder Polycarbonat mit Mikroprismen - einer metallisierten Schicht, - einer Klebeschicht und - einer abziehbaren Schutzfolie - auch mit einer zusätzlichen Polyesterschicht
6,5 % · 85 vZTA
Zolltarifnummerselbstklebende reflektierende Folie, bestehend aus mehreren Lagen, darunter: - einem Acrylharz-Copolymer, - Polyurethan, - einer metallisierten Schicht, auf einer Seite versehen mit Laserbeschriftung zum Schutz vor Fälschung, Veränderung oder Austausch der Daten sowie vor Vervielfältigung, oder mit einer offiziellen Kennzeichnung für eine bestimmte Verwendung, - Mikroglaskugeln und - einer Klebeschicht mit einer abziehbaren Schutzfolie auf einer oder auf beiden Seiten
6,5 % · 85 vZTA
ZolltarifnummerPolytetrafluorethylenfolie, -mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, -mit einer Breite von 6,30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 740 mm, -mit einer Bruchdehnung von nicht mehr als 200 % und -einseitig mit einer Schicht eines druckempfindlichen Siliconklebstoffs von nicht mehr als 50 μm Dicke versehen
6,5 % · 85 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 85 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 12 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3919.10.80

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3919.10.80?

9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3919.10.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3919.10.80

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 2
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3919.10.12 bis 3919.10.80in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-336/1119.07.2012Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3919.10.80

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3919.10.80 gilt für Ihre Ware?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Material, Schichtaufbau, Klebstoff und Verwendung der Ware. Bestimmte Luftfahrzeuge fallen in 3919.10.80.10.0, alle übrigen Waren ohne die genannten Merkmale in 3919.10.80.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →