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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 6903.90.90 – Andere feuerfeste keramische Waren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer ist Teil der Unterposition 6903.90 und erfasst andere feuerfeste keramische Waren wie Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Rohre oder Stäbe, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden. Waren mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 25 bis 50 GHT gehören in die Zolltarifnummer 6903.90.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob es sich um Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid handelt.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 6903.90.90?

Die Zolltarifnummer 6903.90.90.40.0 erfasst Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr. Die Zolltarifnummer 6903.90.90.90.0 gilt für alle Waren dieser Warennummer, die nicht Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionAndere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerReaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid, mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr
5 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
5 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6903.90.90

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, Belarus, SyrienSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6903.90.90

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 6903.90.90

Welche Waren gehören unter der Warennummer 6903.90.90 nicht zu Kapitel 69?

Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69. Sie fallen damit nicht unter die Warennummer 6903.90.90.

Welche Zolltarifnummer gilt für Reaktorrohre aus Siliciumcarbid unter der Warennummer 6903.90.90?

Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 6903.90.90.40.0. Alle übrigen Waren dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 6903.90.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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