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Warennummer 7306.30.41 – Verzinkte Gewinderohre aus Stahl

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören verzinkte Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde) aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die geschweißt sind und einen kreisförmigen Querschnitt haben. Übrige Rohre dieses Zweigs, die nicht unter 7306.30.41 fallen, sind nach ihren Merkmalen in die anderen Nachbarnummern des Zweigs einzureihen, zum Beispiel in 7306.30.49 (andere). Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach dem äußeren Durchmesser.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr verzinktes Gewinderohr aus Stahl zu Position 7306?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7306.30.41?

Die Zolltarifnummer 7306.30.41.20.0 erfasst Rohre mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger. Die Zolltarifnummer 7306.30.41.90.0 erfasst die übrigen Rohre, die nicht unter 7306.30.41.20.0 fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionAndere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
Unterpositionandere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
andere
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
Kombinierte NomenklaturverzinktDiese Seite
ZolltarifnummerRohre mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7306.30.41

erhöht den ZollAntidumpingzoll · BelarusFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.38,1 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.90,6 %
erhöht den ZollAntidumpingzoll · RusslandFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.20,5 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · BelarusGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · RusslandGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7306.30.41?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 7306.30.41. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7306.30.41

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7306.30.41 bis 7306.30.49Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde): Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304.39.52 und 7304.39.58.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
707/201323.07.2013Geschweißte Rohre aus nicht legiertem Stahl mit Vertiefungen an beiden Enden, für Sprinkleranlagen, wurden in die Warennummer 7306.30.77 eingereiht.7306.30.77

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7306.30.41

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 7306.30.41 für Rohre mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger?

Für verzinkte Gewinderohre mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger gilt die Zolltarifnummer 7306.30.41.20.0. Alle übrigen Rohre unter der Warennummer 7306.30.41 fallen unter 7306.30.41.90.0.

Gilt für die Einfuhr unter der Warennummer 7306.30.41 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7306.30.41 aus allen Ländern gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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