01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7607.11.90?
Die Zolltarifnummern 7607.11.90.44.0 bis 7607.11.90.56.0 betreffen Aluminiumfolie in Rollen mit einer Reinheit von 99,99 GHT, einer Breite von 500 mm und einer kubischen Textur von mehr als 95 %, unterschieden nach Dicke, inneren Lagen und Rollenform. Die Zolltarifnummern 7607.11.90.65.0 und 7607.11.90.67.0 betreffen glatte Aluminiumfolie mit einer Würfeltextur für Hochspannungsgravuren, 65 mit einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm, ohne innere Lagen aus anderem Material. Die Zolltarifnummern 7607.11.90.71.0 bis 7607.11.90.74.0 betreffen Folien mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, und die Zolltarifnummern 7607.11.90.75.0 bis 7607.11.90.79.0 betreffen Bänder und Folien aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Aluminium-Magnesium-Legierung mit den weiteren Merkmalen des Wortlauts (Außendurchmesser, Dicke, Breite, Zug- und Dehnungswerte), wobei 7607.11.90.76.0 die Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie nennt. Die Zolltarifnummern 7607.11.90.91.0 bis 7607.11.90.96.0 nennen 7607.11.90.91.0 mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm, und 7607.11.90.92.0 bis 7607.11.90.94.0 mit einer Dicke von 0,2 mm, 7607.11.90.92.0 zusätzlich mit Legierung für Karosserieteile in der Automobilindustrie.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 25 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7607.11.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7607.11.90
Anmerkungen (7)
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7607.11.90
Welche Zolltarifnummer gilt für Aluminiumfolie unter der Warennummer 7607.11.90?
Die Zolltarifnummer richtet sich unter der Warennummer 7607.11.90 nach Dicke, inneren Lagen, Rollenform, Legierung und Verwendung. Zum Beispiel gilt 7607.11.90.44.0 für Aluminiumfolie in Rollen mit einer Reinheit von 99,99 GHT und einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, ohne innere Lagen aus anderem Material.
Gilt für Aluminiumfolie unter der Warennummer 7607.11.90 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) bei der Einfuhr?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt für die Warennummer 7607.11.90 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Die Maßnahme betrifft die Einfuhr und steht unter den Einfuhrkontrollen für alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung