01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7607?
Die Position ist zuerst nach der Unterlage gegliedert: Folien ohne Unterlage stehen in Unterposition 7607.11 (nur gewalzt) und 7607.19 (die übrigen Folien ohne Unterlage, die nicht nur gewalzt sind), Folien auf Unterlage in Unterposition 7607.20. Bei 7607.11 und 7607.19 folgt darauf die Dicke ohne Unterlage: weniger als 0,021 mm oder 0,021 mm bis 0,2 mm. Bei 7607.11 werden Folien unter 0,021 mm unterteilt in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (Warennummer 7607.11.11) und Folien, die nicht in solchen Rollen vorliegen (Warennummer 7607.11.19). Bei 7607.20 gehören Folien unter 0,021 mm in die Zolltarifnummer 7607.20.10.00.0, Folien von 0,021 mm bis 0,2 mm werden in Aluminium-Verbundplatten (Zolltarifnummer 7607.20.91.00.0) und andere Folien, die keine Aluminium-Verbundplatten sind (Zolltarifnummer 7607.20.99.00.0), unterteilt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7607
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7607. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7607
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7607
Anmerkungen (7)
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7607
Die acht Warennummern der Position 7607 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20097607.11.11eingeführt · in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger · zuletzt geändert 19.09.2012
- 01.01.20097607.11.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.04.2009
- 01.01.19727607.11.90eingeführt · mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19727607.19.10eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm · zuletzt geändert 19.09.2012
- 01.01.20117607.19.90eingeführt · mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm · zuletzt geändert 01.07.2012
- 01.01.19727607.20.10.00.0eingeführt · mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm
- 01.01.20227607.20.91.00.0eingeführt · Aluminium-Verbundplatte
- 01.01.20227607.20.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

