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Position 7607 – Folien und Bänder aus Aluminium

Position im Zolltarif

76Kapitel07Position

Folien und dünne Bänder aus Aluminium gehören in Position 7607, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, wenn ihre Dicke ohne Unterlage 0,2 mm oder weniger beträgt. Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm gehören in Position 7606, Rohre aus Aluminium in Position 7608.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7607?

Die Position ist zuerst nach der Unterlage gegliedert: Folien ohne Unterlage stehen in Unterposition 7607.11 (nur gewalzt) und 7607.19 (die übrigen Folien ohne Unterlage, die nicht nur gewalzt sind), Folien auf Unterlage in Unterposition 7607.20. Bei 7607.11 und 7607.19 folgt darauf die Dicke ohne Unterlage: weniger als 0,021 mm oder 0,021 mm bis 0,2 mm. Bei 7607.11 werden Folien unter 0,021 mm unterteilt in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (Warennummer 7607.11.11) und Folien, die nicht in solchen Rollen vorliegen (Warennummer 7607.11.19). Bei 7607.20 gehören Folien unter 0,021 mm in die Zolltarifnummer 7607.20.10.00.0, Folien von 0,021 mm bis 0,2 mm werden in Aluminium-Verbundplatten (Zolltarifnummer 7607.20.91.00.0) und andere Folien, die keine Aluminium-Verbundplatten sind (Zolltarifnummer 7607.20.99.00.0), unterteilt.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionFolien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder wenigerDiese Seite
ohne Unterlage
Unterpositionnur gewalzt
7,5 % · 22 vZTA
mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm
Kombinierte Nomenklaturin Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm
Unterpositionandere
7,5 % · 48 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von weniger als 0,021 mm
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm
Unterpositionauf Unterlage
7,5 % bis 10 % · 49 vZTA
Zolltarifnummermit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm
mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm
ZolltarifnummerAluminium-Verbundplatte
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7607

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7607. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7607

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vereinigtes Königreich8 von 8
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · El Salvador3 von 8
senkt den ZollAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · China2 von 8
senkt den ZollAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · alle Länder1 von 8
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China5 von 8
erhöht den ZollAntidumpingzoll · bei Versand aus Thailand4 von 8
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · China2 von 8
erhöht den ZollAusgleichszoll · China1 von 8
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder8 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7607

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Im Sinne der Unterpositionen 7606.11.30, 7606.12.30 und 7607.20.91 gelten als: — Aluminium-Verbundplatte: Laminierte Erzeugnisse aus zwei flachgewalzten Aluminiumblechen oder -folien, auch mit Legierung, jeweils mit einer Dicke von 0,08 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 mm, und einem durchgehenden Kern aus nichtporösen Polymer- oder Mineralstoffen, zusammengehalten durch einen Klebstoff, mit einer Gesamtdicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,1 mm. Die beiden äußeren Deckbleche oder -folien können unterschiedliche Oberflächenbehandlungen aufweisen. Die Waren dürfen nicht gerollt sein.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7607

Die acht Warennummern der Position 7607 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20097607.11.11eingeführt · in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger · zuletzt geändert 19.09.2012
  2. 01.01.20097607.11.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.04.2009
  3. 01.01.19727607.11.90eingeführt · mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm · zuletzt geändert 01.01.2007
  4. 01.01.19727607.19.10eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm · zuletzt geändert 19.09.2012
  5. 01.01.20117607.19.90eingeführt · mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm · zuletzt geändert 01.07.2012
  6. 01.01.19727607.20.10.00.0eingeführt · mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm
  7. 01.01.20227607.20.91.00.0eingeführt · Aluminium-Verbundplatte
  8. 01.01.20227607.20.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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