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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 8108.90.60 – Rohre aus Titan

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Rohre aus Titan gehören in die Warennummer 8108.90.60, die im Kapitel 81 unter Position 8108 (Titan und Waren daraus) in der Unterposition 8108.90 (andere) steht. Stangen (Stäbe), Profile und Draht gehören in die Warennummer 8108.90.30, Bleche, Bänder und Folien in die Warennummer 8108.90.50. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung in Luftfahrzeugen und nach der Ausführung der Rohre.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8108.90.60?

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8108.90.60.10.0. Gebrauchsfertige, dünnwandige Rohre für die Klimaanlage bestimmter Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8108.90.60.20.0. Rohre, die weder unter 8108.90.60.10.0 noch unter 8108.90.60.20.0 fallen, gehören in die Zolltarifnummer 8108.90.60.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionTitan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturRohreDiese Seite
ZolltarifnummerRohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge
Zolltarifnummergebrauchsfertige, dünnwandige Rohre für die Klimaanlage, für bestimmte Luftfahrzeuge
7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
7 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8108.90.60

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, Belarus, SyrienSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8108.90.60?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8108.90.60. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8108.90.60

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8108.90.60

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8108.90.60 gilt für Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen in zivilen Luftfahrzeugen?

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für zivile Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8108.90.60.10.0. Gebrauchsfertige, dünnwandige Rohre für die Klimaanlage bestimmter Luftfahrzeuge fallen unter 8108.90.60.20.0, alle übrigen Rohre unter 8108.90.60.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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