01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8108.90.30?
Die Zolltarifnummer 8108.90.30.10.0 erfasst Stangen aus einer Titanlegierung nach den Normen EN 2002-1, EN 4267 oder DIN 65040, die Zolltarifnummer 8108.90.30.35.0 Stangen und Draht aus Titan mit einem Titangehalt von 98,8 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,9 %, mit einem Durchmesser von weniger als 20 mm, und 8108.90.30.45.0 Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung (TiAl6V4) mit einem Durchmesser von weniger als 20 mm nach den Normen AMS 4928, 4965 oder 4967. Die Zolltarifnummer 8108.90.30.15.0 erfasst Stangen und Drähte aus Titanlegierungen mit gleichbleibendem kreisförmigem Querschnitt, einem Durchmesser von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm, und einem Aluminiumgehalt, der mit 0,3 beginnt. Die Zolltarifnummer 8108.90.30.55.0 erfasst Drähte aus einer Titan-Legierung mit einem Gehalt an Niob von 42 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 47 GHT, mit einem Durchmesser von 2,36 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,85 mm, und einer weiteren Angabe, die mit „in Roll“ beginnt. Die Zolltarifnummer 8108.90.30.60.0 erfasst geschmiedete Stangen aus Titan mit einer Reinheit von 99,995 GHT oder mehr, einem Durchmesser von 140 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm, und einem Gewicht von 5 kg oder mehr. Die Zolltarifnummer 8108.90.30.70.0 erfasst Draht aus einer Titanlegierung mit Vanadium und Aluminium oder mit Vanadium, Chrom und Zinn, und 8108.90.30.90.0 erfasst die übrigen Waren, die von den davorstehenden Nummern nicht erfasst werden.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8108.90.30
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8108.90.30?
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8108.90.30. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8108.90.30
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8108.90.30
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8108.90.30 gilt für Titanstangen und Titandraht?
Das richtet sich nach Legierung, Titangehalt, Durchmesser und Normen der Ware. Stangen aus einer Titanlegierung nach den Normen EN 2002-1, EN 4267 oder DIN 65040 gehören in 8108.90.30.10.0, Stangen und Draht aus Titan mit einem Titangehalt von 98,8 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,9 %, und einem Durchmesser von weniger als 20 mm in 8108.90.30.35.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

