01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8113.00.90?
Die Zolltarifnummer 8113.00.90.10.0 erfasst Trägerplatten aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen. Die Zolltarifnummer 8113.00.90.20.0 erfasst quaderförmige Elemente aus dem Verbundwerkstoff Aluminium-Siliciumcarbid (AlSiC) zum Verbau in IGBT-Modulen. Die Zolltarifnummer 8113.00.90.90.0 erfasst alle übrigen Waren dieser Art, die die beiden davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8113.00.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8113.00.90?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8113.00.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8113.00.90
Anmerkungen (6)
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2021/91031.05.2021 | Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt aus gesintertem Hartmetall auf Wolframcarbidbasis mit Cobalt als Bindemittel wurden in die Warennummer 8113.00.90 eingereiht. | 8113.00.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-591/2319.12.2024 | Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. Jääskinen Rodin Spineanu-Matei … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8113.00.90
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 8113.00.90 für Trägerplatten aus AlSiC?
Trägerplatten aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen gehören in die Zolltarifnummer 8113.00.90.10.0. Quaderförmige Elemente aus Aluminium-Siliciumcarbid zum Verbau in IGBT-Modulen fallen unter 8113.00.90.20.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
