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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8113 – Cermets und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel13Position

Cermets, also Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil, und Waren daraus gehören in Position 8113, einschließlich Abfälle und Schrott. Waren aus Beryllium, Chrom, Hafnium, Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium, Gallium, Indium und Niob (Columbium) sowie daraus gefertigte Waren gehören in Position 8112.

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Gehört Ihr Cermet-Erzeugnis zu HS-Code 8113?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8113?

Die Position wird nach dem Zustand der Ware unterteilt. Cermets in Rohform gehören in die Zolltarifnummer 8113.00.20.00.0. Abfälle und Schrott gehören in die Zolltarifnummer 8113.00.40.00.0. Waren, die weder in Rohform noch Abfälle oder Schrott sind, gehören in die Warennummer 8113.00.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionCermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
Zolltarifnummerin Rohform
4 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott
0 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
5 % · 14 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8113

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8113. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8113

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 3
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8113

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-591/2319.12.2024Der Gerichtshof hat keinen Grund gefunden, die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur in Frage zu stellen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8113

Die drei Warennummern der Position 8113 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19958113.00.20.00.0eingeführt · in Rohform · zuletzt geändert 07.01.2025
  2. 01.01.19958113.00.40.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
  3. 01.01.19728113.00.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2008

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8113

Welche Zolltarifnummer gilt für welche Ware in Position 8113?

Cermets in Rohform gehören in die Zolltarifnummer 8113.00.20.00.0, Abfälle und Schrott in die Zolltarifnummer 8113.00.40.00.0. Alle übrigen Waren der Position fallen unter die Warennummer 8113.00.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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