01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8483.50.80?
Die Zolltarifnummer 8483.50.80.10.0 erfasst Waren für zivile Luftfahrzeuge, die Zolltarifnummer 8483.50.80.20.0 Flaschenzüge aus nicht gegossenem Stahl, hergestellt aus Kohlenstoff-Konstruktionsstahl nach JIS G4051, mit einem Außendurchmesser von 104 mm bis 142 mm. Die Zolltarifnummer 8483.50.80.30.0 erfasst mechanische Spannvorrichtungen, die die Antriebsriemen eines Pkw-Motors unter Spannung halten, mit zwei Riemenscheiben aus Polyamid mit einem Durchmesser von jeweils 50 mm oder mehr. Die Zolltarifnummer 8483.50.80.40.0 betrifft Schwungräder zur Dämpfung von Drehschwingungen und Pendelbewegungen im Antriebsstrang eines Fahrzeugs mit einem Trägheitsmoment von insgesamt 0,082 kg m² und einem Gewicht von 7 kg oder mehr; die Zolltarifnummer 8483.50.80.50.0 gilt für formgedrückte Einzel- oder Doppelriemenscheiben aus Metall aus DC03-Stahl oder einem ähnlichen unlegierten Stahl oder Automatenstahl mit einem Teilkreisdurchmesser von 67 mm oder mehr, 8483.50.80.60.0 für formgedrückte Dreifachriemenscheiben aus diesem Werkstoff mit einem Teilkreisdurchmesser von 60 mm oder mehr, und 8483.50.80.90.0 umfasst alle übrigen Waren.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8483.50.80
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8483.50.80?
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8483.50.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8483.50.80
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8483.50 | Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge) Hierher gehören auch Leiträder aus unedlen Metallen, die zum Führen und Gleiten der Raupenkette in Erdbewegungsmaschinen bestimmt sind. Diese Waren gelten als „freie“ Riemen- oder Seilscheiben. Sie dienen nicht der unmittelbaren Kraftübertragung, sondern zur Aufrechterhaltung der Spannung der Raupenkette und der … |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8483.50.80
Zum 01.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 3 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268483.50.80.50.0neu eingeführt · Formgedrückte Einzel- oder Doppelriemenscheibe aus Metall: -aus DC03-Stahl oder einem ähnlichen unlegierten Stahl oder Automatenstahl, -mit einem Teilkreisdurchmesser von 67 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 145 mm, -mit einem Innenloch für die Montage von Lagern oder Passfedern
- 01.07.20268483.50.80.60.0neu eingeführt · Formgedrückte Dreifachriemenscheibe aus Metall: -aus DC03-Stahl oder einem ähnlichen unlegierten Stahl oder Automatenstahl, -mit einem Teilkreisdurchmesser von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 mm, -mit einem Innenloch für die Montage von Lagern
- 01.01.20268483.50.80.20.0neu eingeführt · Flaschenzüge aus nicht gegossenem Stahl: - hergestellt aus Kohlenstoff-Konstruktionsstahl gemäß der Norm JIS G4051, - mit einem Außendurchmesser von 104mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 142mm, - mit einem Innendurchmesser von 33mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37mm, - mit einer Breite von 22mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40mm, - mit einem Gewicht von 0,4kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,6kg, - mit 4 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 trapezförmigen Rillen
- 01.01.20268483.50.80.40.0neu eingeführt · Schwungrad zur Dämpfung von Drehschwingungen und Pendelbewegungen im Antriebsstrang eines Fahrzeugs mit -einem Trägheitsmoment von insgesamt 0,082 kg m², -einem Gewicht von 7 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 kg, -einem Durchmesser von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8483.50.80
Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 8483.50.80 für meine Riemenscheibe?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Werkstoff und Teilkreisdurchmesser der Riemenscheibe. Formgedrückte Einzel- oder Doppelriemenscheiben aus Metall aus DC03-Stahl oder einem ähnlichen unlegierten Stahl oder Automatenstahl mit einem Teilkreisdurchmesser von 67 mm oder mehr gehören in 8483.50.80.50.0, formgedrückte Dreifachriemenscheiben aus diesem Werkstoff mit einem Teilkreisdurchmesser von 60 mm oder mehr in 8483.50.80.60.0. Andere Riemenscheiben gehören in 8483.50.80.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission








