Zum Hauptinhalt springen
Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 8501.33.90 – Gleichstrommotoren, mehr als 75 bis 375 kW

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören andere Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren mit mehr als 75 kW bis 375 kW aus der Position 8501, ausgenommen fotovoltaische Generatoren. Generatoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen gehören in die Nachbarnummer 8501.33.10 und damit nicht in diese Warennummer. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Leistung und Verwendung, etwa für zivile Luftfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Gleichstrommotor mit 200 kW zur Warennummer 8501.33.90?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.33.90?

Die Zolltarifnummer 8501.33.90.10.0 erfasst Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren für zivile Luftfahrzeuge, 8501.33.90.20.0 Motoren mit einer Leistung von mehr als 150 kW für bestimmte Luftfahrzeuge. Elektroantriebe für Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 315 kW und einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, auch mit einer Leistungselektronik, gehören in 8501.33.90.30.0. Die Zolltarifnummer 8501.33.90.99.0 erfasst alles, was die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerMotoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 150 kW, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerElektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik
2,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Ihre Ware einreihen

Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.

Zolltarifnummer finden →

02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8501.33.90

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8501.33.90

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

04Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8501.33.90

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurden drei Zolltarifnummern neu eingeführt.

  1. 01.07.20268501.33.90.30.0neu eingeführt · Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik
  2. 01.01.20268501.33.90.10.0neu eingeführt · Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge
  3. 01.01.20268501.33.90.20.0neu eingeführt · mit einer Leistung von mehr als 150 kW, für bestimmte Luftfahrzeuge
  4. 01.01.20268501.33.90.99.0neu eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8501.33.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8501.33.90 gilt für Ihren Elektromotor?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Verwendung und Leistung: Motoren mit 150 kW oder weniger und Generatoren für zivile Luftfahrzeuge gehören in 8501.33.90.10.0, Motoren mit mehr als 150 kW für bestimmte Luftfahrzeuge in 8501.33.90.20.0. Elektroantriebe für Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 315 kW gehören in 8501.33.90.30.0, alles Übrige in 8501.33.90.99.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →