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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8501.52.30 – Wechselstrommotoren über 7,5 bis 37 kW

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW. Motoren mit mehr als 750 W bis 7,5 kW gehören in die Warennummer 8501.52.20, Motoren mit mehr als 37 kW bis 75 kW in die Warennummer 8501.52.90. Darunter richtet sich die Einreihung danach, ob der Motor für zivile Luftfahrzeuge bestimmt ist.

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Gehört Ihr Wechselstrommotor mit 7,5 bis 37 kW zu HS-Code 8501.52?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.52.30?

Die Zolltarifnummer 8501.52.30.10.0 erfasst Motoren für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8501.52.30.90.0 erfasst die übrigen Motoren dieser Warennummer, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind. Anmeldefähig sind nur die 11-stelligen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kWDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 8 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8501.52.30

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8501.52.30

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8501.52.30

Ist der HS-Code 8501.52 in der Warennummer 8501.52.30 gleich der Zolltarifnummer?

Nein. Der HS-Code besteht aus den ersten sechs Stellen, bei dieser Warennummer 8501.52, und ist nicht die Zolltarifnummer. Anmeldefähig sind die 11-stelligen Zolltarifnummern, zum Beispiel 8501.52.30.10.0 für Motoren für zivile Luftfahrzeuge.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8501.52.30 gilt für Motoren für zivile Luftfahrzeuge?

Motoren für zivile Luftfahrzeuge mit mehr als 7,5 kW bis 37 kW gehören in die Zolltarifnummer 8501.52.30.10.0. Motoren mit mehr als 7,5 kW bis 37 kW, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind, gehören in die Zolltarifnummer 8501.52.30.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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