01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.52.20?
Motoren für zivile Luftfahrzeuge gehören in 8501.52.20.10.0. Synchrone Wechselstrom-Servomotoren mit Drehmelder und Bremse mit einer Höchstdrehzahl von nicht mehr als 6 000 rpm fallen unter 8501.52.20.50.0, bürstenlose Synchron-Wechselstrommotoren mit Permanentmagneten und einer Ausgangsleistung von 1 000 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W unter 8501.52.20.55.0, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Automotive-taugliche bürstenlose permanenterregte Dauermagnet-Synchron-Wechselstrommotoren mit einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 7 000 U/min gehören in 8501.52.20.70.0, elektrische Permanentmagnet-Synchronmotoren mit einer Ausgangsleistung von 850 W und einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor, in 8501.52.20.80.0. Alle Motoren, die keine dieser Ausführungen erfüllen, fallen unter 8501.52.20.89.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8501.52.20
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8501.52.20?
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8501.52.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Elektromotor – 8501.52.20.89.0
Motor-Antrieb – 8501.52.20.89.0
Motor – 8501.52.20.89.0
Drehstrommotor – 8501.52.20.89.0
Pumpenmotor – 8501.52.20.89.0
Wechselstrommotor – 8501.52.20.89.0
Antriebsmotor – 8501.52.20.89.0
Antriebsaggregat – 8501.52.20.89.0
Elektromaschine – 8501.52.20.89.0
Synchronmotor – 8501.52.20.89.0
Bremsmotor – 8501.52.20.89.0
Induktionsmotor – 8501.52.20.89.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8501.52.20
Anmerkungen (7)
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-105/9617.06.1997 | Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System … |
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8501.52.20
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 5 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20268501.52.20.55.0neu eingeführt · anderer › Bürstenlose elektrische Synchron-Wechselstrommotoren mit Permanentmagneten, mit: -einer Ausgangsleistung von 1 000 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, -einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Praseodym-Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560-2017), umschlossen von einem Gehäuse aus Edelstahl, -einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007 mm, -Motoranschlüsse, die über den Radius von 37,00 mm verteilt und durch einen Winkel von 30,00° voneinander getrennt sind, -einem Motorgehäuse aus ADC12- oder EN AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silicium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302-2000 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt, -einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,0265 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0293 Vsec/rad, -einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,4 % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,2 % (Grundschwingung), -einer Synchroninduktivität von 33,49 µH oder mehr, jedoch nicht mehr als 37,01 µH, -einem Rastmoment von nicht mehr als 15 mNm, -einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 20 mNm, -einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 °C, -auch mit Keilwelle an der Motorwelle
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8501.52.20
Wie kann ich den HS-Code der Warennummer 8501.52.20 überprüfen?
Die ersten sechs Stellen der Warennummer 8501.52.20, also 8501.52, bilden den HS-Code und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 bilden die Kombinierte Nomenklatur der EU, die Stellen 9 und 10 die TARIC.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile