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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8501.52.20 – Wechselstrommotoren 750 W bis 7,5 kW

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW. Sie gehört zur Unterposition 8501.52 innerhalb der Position 8501 (Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate). Motoren mit mehr als 7,5 kW bis 37 kW gehören in 8501.52.30, solche mit mehr als 37 kW bis 75 kW in 8501.52.90. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung, Bauart und Drehzahl des Motors.

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Gehört Ihr Elektromotor mit 4 kW zur Unterposition 8501.52?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.52.20?

Motoren für zivile Luftfahrzeuge gehören in 8501.52.20.10.0. Synchrone Wechselstrom-Servomotoren mit Drehmelder und Bremse mit einer Höchstdrehzahl von nicht mehr als 6 000 rpm fallen unter 8501.52.20.50.0, bürstenlose Synchron-Wechselstrommotoren mit Permanentmagneten und einer Ausgangsleistung von 1 000 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W unter 8501.52.20.55.0, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Automotive-taugliche bürstenlose permanenterregte Dauermagnet-Synchron-Wechselstrommotoren mit einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 7 000 U/min gehören in 8501.52.20.70.0, elektrische Permanentmagnet-Synchronmotoren mit einer Ausgangsleistung von 850 W und einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor, in 8501.52.20.80.0. Alle Motoren, die keine dieser Ausführungen erfüllen, fallen unter 8501.52.20.89.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
Unterpositionmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kWDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
anderer
ZolltarifnummerSynchronerWechselstrom-Servomotor mit Drehmelder und Bremse mit einer Höchstdrehzahl von nicht mehr als 6 000rpm mit: - einer Leistung von 340W oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,4kW, - Flanschabmessungen von nicht mehr als 180mm × 180mm und - einer Länge von maximal 271mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende des Drehmelders
2,7 % · 23 vZTA
ZolltarifnummerBürstenlose elektrische Synchron-Wechselstrommotoren mit Permanentmagneten, mit: -einer Ausgangsleistung von 1 000 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, -einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Praseodym-Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560-2017), umschlossen von einem Gehäuse aus Edelstahl, -einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007 mm, -Motoranschlüsse, die über den Radius von 37,00 mm verteilt und durch einen Winkel von 30,00° voneinander getrennt sind, -einem Motorgehäuse aus ADC12- oder EN AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silicium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302-2000 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt, -einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,0265 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0293 Vsec/rad, -einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,4 % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,2 % (Grundschwingung), -einer Synchroninduktivität von 33,49 µH oder mehr, jedoch nicht mehr als 37,01 µH, -einem Rastmoment von nicht mehr als 15 mNm, -einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 20 mNm, -einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 °C, -auch mit Keilwelle an der Motorwelle
2,7 % · 23 vZTA
ZolltarifnummerAutomotive-tauglicher bürstenloser permanenterregter Dauermagnet-Synchron-Wechselstrommotor mit: -einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 7 000 U/min, -einer Leistung von 750 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 kW (bei 12 V), -einem Flanschdurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm, -einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende, -einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende, -einem aus höchstens zwei Teilen bestehenden Grundgehäuse aus Stahlblech oder Aluminiumdruckguss, einschließlich elektrischer Bauteile und Flansch mit zwei oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 Bohrungen, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett oder Flüssigkeitsdichtung), -einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6-, 12/10- oder 12/8-Topologie und Oberflächenmagneten, -auch mit elektronischem Servolenkungsregler, -auch mit Riemenscheibe oder Kupplung, -auch mit Rotorpositionssensor
2,7 % · 23 vZTA
ZolltarifnummerElektrischer Permanentmagnet-Synchronmotor mit: -einer Ausgangsleistung von 850 W, -einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560), umschlossen von einer Polyethylenhülle, -einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007 mm, -Anschlussklemmen in einem Radius von 26,2 mm, die in einem Winkel von 30,0° angeordnet sind, -einem Gehäuse aus ADC12- oder AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silizium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt und Eloxalschicht (gemäß der Norm ASTM B580 Typ E), -einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,04009 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,04431 Vsec/rad, -einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,36 % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,24 % (Grundschwingung), -einem Rastmoment von nicht mehr als 20 mNm, -einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 26,5 mNm, -einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 °C
2,7 % · 23 vZTA
Zolltarifnummeranderer
2,7 % · 23 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8501.52.20

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8501.52.20?

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8501.52.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8501.52.20

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8501.52.20

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 5 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268501.52.20.55.0neu eingeführt · anderer › Bürstenlose elektrische Synchron-Wechselstrommotoren mit Permanentmagneten, mit: -einer Ausgangsleistung von 1 000 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, -einem Rotor mit 8 Polen, die von Permanentmagneten erzeugt werden, hauptsächlich bestehend aus Praseodym-Neodym-Eisen-Bor (nach GB/T 13560-2017), umschlossen von einem Gehäuse aus Edelstahl, -einem Außendurchmesser am Motormagnet-Wellenende von 10,001 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,007 mm, -Motoranschlüsse, die über den Radius von 37,00 mm verteilt und durch einen Winkel von 30,00° voneinander getrennt sind, -einem Motorgehäuse aus ADC12- oder EN AC46000-Aluminiumlegierung mit Aluminium-Silicium-Kupfer-Zusammensetzung (gemäß der Norm JIS H5302-2000 oder EN 1706) im Druckgussverfahren hergestellt, -einer gegenelektromotorischen Kraftkonstante (Ke) von 0,0265 Vsec/rad oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0293 Vsec/rad, -einer gegenelektromotorischen Kraft-Harmonischen der 5. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,4 % (Grundschwingung) und der 7. Ordnungszahl von nicht mehr als 0,2 % (Grundschwingung), -einer Synchroninduktivität von 33,49 µH oder mehr, jedoch nicht mehr als 37,01 µH, -einem Rastmoment von nicht mehr als 15 mNm, -einem Reibmoment bei Umgebungstemperatur von nicht mehr als 20 mNm, -einer maximalen Motorbetriebstemperatur von nicht mehr als 200 °C, -auch mit Keilwelle an der Motorwelle

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8501.52.20

Wie kann ich den HS-Code der Warennummer 8501.52.20 überprüfen?

Die ersten sechs Stellen der Warennummer 8501.52.20, also 8501.52, bilden den HS-Code und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 bilden die Kombinierte Nomenklatur der EU, die Stellen 9 und 10 die TARIC.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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