01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8504.40.87?
Die Zolltarifnummer 8504.40.87.10.0 gilt für Stromrichter für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8504.40.87.90.0 gilt für alle Stromrichter dieser Warennummer, die nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind. Beide Zolltarifnummern gelten seit dem 01.01.2026.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8504.40.87
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8504.40.87?
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8504.40.87. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8504.40.87
Anmerkungen (8)
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
12. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: a) i) „Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht oder halbleiterbasierte Transducer. Halbleiterbauelemente können auch Baugruppen aus vielen Bauelementen umfassen, die auch mit Nebenfunktionen erfüllenden aktiven und passiven Bauelementen ausgestattet sein können. Im Sinne dieser Definition sind „halbleiterbasierte Transducer“ halbleiterbasierte Sensoren, halbleiterbasierte Aktuatoren, halbleiterbasierte Resonatoren und halbleiterbasierte Oszillatoren, bei denen es sich um Arten von diskreten Halbleiterbauelementen handelt, die eine intrinsische Funktion erfüllen und in der Lage sind, jede Art physikalischer oder chemischer Phänomene oder eine Aktion in ein elektrisches Signal bzw. ein elektrisches Signal in eine beliebige Art physikalischer Phänomene oder eine Aktion umzuwandeln. Alle in halbleiterbasierten Transducern enthaltenen Bauelemente sind auf praktisch untrennbare Weise verbunden und können auch untrennbar vereinigte, für ihren Bau oder ihre Funktion notwendige Materialien enthalten. Die folgenden Ausdrücke haben die jeweilige Bedeutung: 1) „Halbleiterbasiert“ bedeutet auf einem Halbleitersubstrat aufgebaut oder hergestellt oder aus Halbleitermaterialien hergestellt, durch Halbleitertechnologie hergestellt, wobei das Halbleitersubstrat oder -material hinsichtlich Funktion und Leistung des Transducers eine wesentliche und nicht ersetzbare Rolle spielt und die Arbeitsweise auf Halbleitereigenschaften …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Einreihungsverordnungen (5)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2017/146509.08.2017 | Ein kabelloses Ladegerät aus Adapter, Kabel und Ladeplatte wurde in die damalige Nummer 8504.40.90 eingereiht, heute 8504.40.95. | 8504.40.90heute 8504.40.95 |
| 2016/195704.11.2016 | Ein elektronisches Steuergerät für Xenon-Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen, das 12 V Gleichspannung in 1 200 V Gleichspannung umwandelt, wurde in die damalige Nummer 8504.40.90 eingereiht, heute 8504.40.95. | 8504.40.90heute 8504.40.95 |
| 2016/66626.04.2016 | Ein AC/DC-Adapter für Wechselstrom von 100-240 V auf Gleichstrom von 12 V, der eine Set-Top-Box versorgt, wurde in die damalige Nummer 8504.40.82 eingereiht, heute 8504.40.83. | 8504.40.82heute 8504.40.83 |
| 2015/231908.12.2015 | Ein Adapter oder Gleichrichter für Wechselstrom von 100-220 V auf Gleichstrom von 12 V und 3,7 A wurde in die damalige Nummer 8504.40.82 eingereiht, heute 8504.40.83. | 8504.40.82heute 8504.40.83 |
| 1110/201223.11.2012 | Ein Kfz-Ladegerät vom Typ Gleichstromumformer mit 12 V Eingang und 5 V Ausgang wurde in die damalige Nummer 8504.40.90 eingereiht, heute 8504.40.95. | 8504.40.90heute 8504.40.95 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
| C-559/1805.09.2019 | Die Unterposition 8504.40.30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8504.40.87
Zum 01.01.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 01.01.20268504.40.87.10.0neu eingeführt · für zivile Luftfahrzeuge
- 01.01.20268504.40.87.90.0neu eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8504.40.87
Welche Zolltarifnummer gilt für Stromrichter für zivile Luftfahrzeuge unter der Warennummer 8504.40.87?
Stromrichter für zivile Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8504.40.87.10.0. Alle anderen Stromrichter dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 8504.40.87.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile



