01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8541?
Die Position gliedert sich nach Bauart: Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED), gehören in Unterposition 8541.10, Transistoren mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W in Unterposition 8541.21 und andere Transistoren in Unterposition 8541.29, Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, in Unterposition 8541.30. Leuchtdioden (LED) gehören in Unterposition 8541.41, Fotoelemente weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Form von Tafeln in Unterposition 8541.42, Fotoelemente zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln in Unterposition 8541.43 und andere lichtempfindliche Halbleiterbauelemente in Unterposition 8541.49. Andere Halbleiterbauelemente unterteilen sich in halbleiterbasierte Transducer (Unterposition 8541.51) und andere (Unterposition 8541.59). Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle fallen unter Unterposition 8541.60, Teile unter Unterposition 8541.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8541
23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8541. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Solarmodul – 8541.43.00.00.0
LED – 8541.41.00.00.0
Diode – 8541.10.00.00.0
Laserdiode – 8541.41.00.00.0
Mosfet – 8541.29.00.00.0
Thyristor – 8541.30.00.00.0
UV-Sensor – 8541.49.00.00.0
Igbt-Modul – 8541.29.00.00.0
Fotozelle – 8541.49.00.00.0
LED-Chip – 8541.41.00.00.0
Photokoppler – 8541.49.00.00.0
SAW-Filter – 8541.60.00.00.0
Transistor – 8541.21.00.00.0
Solarzelle – 8541.42.00.00.0
Photodiode – 8541.49.00.00.0
Dioden Modul – 8541.10.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8541
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8541
Anmerkungen (8)
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
12. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: a) i) „Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht oder halbleiterbasierte Transducer. Halbleiterbauelemente können auch Baugruppen aus vielen Bauelementen umfassen, die auch mit Nebenfunktionen erfüllenden aktiven und passiven Bauelementen ausgestattet sein können. Im Sinne dieser Definition sind „halbleiterbasierte Transducer“ halbleiterbasierte Sensoren, halbleiterbasierte Aktuatoren, halbleiterbasierte Resonatoren und halbleiterbasierte Oszillatoren, bei denen es sich um Arten von diskreten Halbleiterbauelementen handelt, die eine intrinsische Funktion erfüllen und in der Lage sind, jede Art physikalischer oder chemischer Phänomene oder eine Aktion in ein elektrisches Signal bzw. ein elektrisches Signal in eine beliebige Art physikalischer Phänomene oder eine Aktion umzuwandeln. Alle in halbleiterbasierten Transducern enthaltenen Bauelemente sind auf praktisch untrennbare Weise verbunden und können auch untrennbar vereinigte, für ihren Bau oder ihre Funktion notwendige Materialien enthalten. Die folgenden Ausdrücke haben die jeweilige Bedeutung: 1) „Halbleiterbasiert“ bedeutet auf einem Halbleitersubstrat aufgebaut oder hergestellt oder aus Halbleitermaterialien hergestellt, durch Halbleitertechnologie hergestellt, wobei das Halbleitersubstrat oder -material hinsichtlich Funktion und Leistung des Transducers eine wesentliche und nicht ersetzbare Rolle spielt und die Arbeitsweise auf Halbleitereigenschaften …
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-666/1320.11.2014 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. … |
| C-411/0702.10.2008 | Ein Optokoppler wird in Position 8541 eingereiht, unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält. |
| C-600/1508.12.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8541
Die zwölf Warennummern der Position 8541 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728541.10.00.00.0eingeführt · Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19728541.21.00.00.0eingeführt · mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.19728541.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.19728541.30.00.00.0eingeführt · Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.20228541.41.00.00.0eingeführt · Leuchtdioden (LED)
- 01.01.20228541.42.00.00.0eingeführt · Fotoelemente, weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Form von Tafeln
- 01.01.20228541.43.00.00.0eingeführt · Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln
- 01.01.20228541.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228541.51.00.00.0eingeführt · halbleiterbasierte Transducer
- 01.01.20228541.59.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728541.60.00.00.0eingeführt · gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19728541.90.00.00.0eingeführt · Teile · zuletzt geändert 01.01.1998
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8541
Was ist mit HS-Code 8541 gemeint?
Der HS-Code 8541 bezeichnet die vierstellige Position 8541 für Halbleiterbauelemente, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Leuchtdioden und gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation.
Ist der HS-Code 8541 international?
Ja, die ersten sechs Stellen folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Position 8541 gehört zu diesen ersten Stellen.
Ist der HS-Code 8541 eine Zolltarifnummer?
Nein, 8541 ist eine vierstellige Position und keine Zolltarifnummer, denn Zolltarifnummern haben 11 Stellen, etwa 8541.10.00.00.0 für Dioden.
Welche Zolltarifnummer aus Position 8541 gilt für welche Ware?
Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden, gehören in die Zolltarifnummer 8541.10.00.00.0, Leuchtdioden (LED) in die Zolltarifnummer 8541.41.00.00.0 und Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln, in die Zolltarifnummer 8541.43.00.00.0. Thyristoren, Diacs und Triacs gehören in die Zolltarifnummer 8541.30.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile