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Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0 – Palmkern-/Babassuöl fest, bis 1 kg

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden feste Fraktionen von Palmkern- und Babassuöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Feste Fraktionen in anderer Aufmachung gehören in 1513.29.19.00.0, für technische oder industrielle Zwecke, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, gilt 1513.29.30.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionKokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513.11 – 1513.19Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen
Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen
Unterpositionrohe Öle
Unterpositionandere
feste Fraktionen
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDiese Seite
Zolltarifnummerin anderer Aufmachung

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1513.296-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1513.29.118-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1513.29.11.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1513.29.11.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0?

Kapitel 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und … › 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie …
✓Palmkernöl und Babassuöl sowie deren FraktionenDie Ware muss Palmkernöl oder Babassuöl selbst oder eine Fraktion davon sein.
✓andere, also nicht: rohe ÖleDie Ware ist eine Fraktion der Öle und nicht eines der rohen Öle.
✓feste FraktionenDie Ware ist eine feste Fraktion dieser Öle.
✓in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDie Ware ist in unmittelbaren Umschließungen abgepackt, deren Inhalt 1 kg oder weniger wiegt.
1513.29.11.00.0Feste Palmkern-/Babassuölfraktionen bis 1 kg

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1513.29.11

ZolltarifnummerWortlaut
1513.29.11.00.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1513.29.11 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1513.29.192Palmkernöl, das aus rohem Palmkernöl durch Entzug des Stearinanteils im Prozess einer Fraktionierung gewonnen wurde. Die Ware ist somit ein Palmkernöl, das einen abgereicherten Stearinanteil und …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0

€
1513.29.11.00.0Drittlandszoll12,8 %1.280 €2.143 €3.423 €
1513.29.11.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,8 %6.280 €3.093 €9.373 €
1513.29.11.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,8 %6.280 €3.093 €9.373 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 12,8 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 50 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202611,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)8,9 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 15 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1513.29.11

  1. 01.01.19721513.29.11gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“
  2. 01.01.19721513.29.11.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“
  3. 01.01.19881513.29.11unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1513.29.11
  4. 01.01.19881513.29.11.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1513.29.11
  5. 01.01.19941513.29.11wieder anmeldefähig · aus 1513.29.11
  6. 01.01.19941513.29.11.00.0wieder anmeldefähig · aus 1513.29.11

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1513.29.11.00.0

Gibt es für 1513.29.11.00.0 einen Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für 1513.29.11.00.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gibt es für 1513.29.11.00.0 einen Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für 1513.29.11.00.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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