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gültig seit 01.01.1972

Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0 – Latex aus Styrol-Butadien-Kautschuk

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

40Kapitel02Position11HS00KN00TARIC0DE

Erfasst wird Latex aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR) oder carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), eine Flüssigkeit in Primärform. Anderer SBR oder XSBR, der kein Latex ist, gehört in die Unterposition 4002.19.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKautschuk und Waren daraus
PositionSynthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
ZolltarifnummerLatexDiese Seite
Unterpositionandere
ZolltarifnummerButadien-Kautschuk (BR)
ZolltarifnummerIsopren-Kautschuk (IR)
ZolltarifnummerEthylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
ZolltarifnummerMischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code4002.116-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer4002.11.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code4002.11.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer4002.11.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0?

Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus › 4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in …
✓Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)Die Ware muss Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR) oder carboxylierten Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR) sein. Synthetischer Kautschuk ist ein ungesättigter synthetischer Stoff, der durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden kann, bei 18 °C bis 29 °C bis zum Dreifachen seiner ursprünglichen Länge ohne zu reißen dehnbar ist und sich nach einer Dehnung auf das Doppelte innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache seiner ursprünglichen Länge zusammenzieht.
✓LatexDie Ware muss als Latex vorliegen. Nach Kapitel 40, Anmerkung 3 zählt Latex, auch vorvulkanisierter, zu den Primärformen, er ist also eine Flüssigkeit.
4002.11.00.00.0Latex aus SBR oder XSBR

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 4002.11.00

ZolltarifnummerWortlaut
4002.11.00.00.0Latex

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 4002.11.00 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0

€
4002.11.00.00.0Drittlandszoll0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0

KontrolleDrittlandszoll · RusslandRegelzoll für Waren aus Ländern ohne Präferenz. Er wird auf den Zollwert erhoben, also den Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 3
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 4
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 5
5. A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind; B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln …
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 9
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 40 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 4002.11.00

  1. 01.01.19724002.11.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Latex“
  2. 01.01.19724002.11.00.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Latex“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 4002.11.00.00.0

Welche Zusätze schließen Latex unter 4002.11.00 aus?

Latex unter 4002.11.00 gehört nicht hierher, wenn ihm vor oder nach der Koagulation Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer oder Vulkanisationsaktivatoren zugesetzt wurden, ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind zugesetzte Pigmente, Weichmacher, Streckmittel, Füllstoffe und organische Lösemittel, Pigmente jedoch nicht, wenn sie nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden.

Gilt bei der Einfuhr von Latex unter 4002.11.00 aus Russland der Drittlandszoll?

Bei der Einfuhr von Latex unter 4002.11.00 aus Russland gilt der Drittlandszoll. Für die Einfuhr aus Russland gelten zusätzlich die Russland-Sanktionen, nach denen die Einfuhr je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt ist.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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