01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 40 im Zolltarif?
Abschnitt VII umfasst die Kapitel 39 und 40. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
17 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 40?
Die Positionen 4001 bis 4005 betreffen Naturkautschuk, synthetischen und regenerierten Kautschuk, Abfälle und Kautschukmischungen. Die Positionen 4006 bis 4010 umfassen andere Formen, Fäden, Platten, Rohre und Förderbänder aus Kautschuk. Die Positionen 4011 bis 4013 erfassen Luftreifen und Luftschläuche. Die Positionen 4014 bis 4016 betreffen Waren aus Weichkautschuk, Position 4017 Hartkautschuk und Waren daraus.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 40?
- 1Abschnitt VII, Anmerkung 1Zusammenstellungen aus mehreren getrennten Bestandteilen gehören zur Position des daraus entstehenden Erzeugnisses, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und einander ergänzen.
- 2Abschnitt VII, Anmerkung 2Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, die mit nicht nur nebensächlichen Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, gehören zu Kapitel 49, außer bei den Positionen 3918 oder 3919.
- 3Kapitel 40, Anmerkung 1Als Kautschuk gelten Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten sowie synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate, auch weich oder hart vulkanisiert.
- 4Kapitel 40, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 40 gehören Waren des Abschnitts XI, Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64, Kopfbedeckungen des Kapitels 65, Hartkautschukteile für Maschinen und Apparate, Waren der Kapitel 90, 92, 94 und 96 sowie Waren des Kapitels 95 außer Sporthandschuhen und den Waren der Positionen 4011 bis 4013.
- 5Kapitel 40, Anmerkung 3Als Primärformen gelten nur Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Latex, sowie lose Formen wie unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate und Krümel.
- 6Kapitel 40, Anmerkung 4Synthetischer Kautschuk ist nach Buchstabe a ein ungesättigter synthetischer Stoff, der durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden kann und eine festgelegte Dehn- und Rückzugsprüfung besteht.
- 7Kapitel 40, Anmerkung 5Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder nach der Koagulation Vulkanisationsmittel, Pigmente, Weichmacher, Streckmittel, Füllstoffe oder organische Lösemittel zugesetzt wurden, wobei Pigmente nur zur Kennzeichnung und Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken ausgenommen sind.
- 8Kapitel 40, Anmerkung 6Als Abfälle, Bruch und Schnitzel der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel aus der Herstellung oder Bearbeitung von Kautschuk oder Kautschukwaren sowie Waren, die durch Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
- 9Kapitel 40, Anmerkung 7Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
- 10Kapitel 40, Anmerkung 8Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder laminierten Geweben sowie aus mit Kautschuk getränkten Garnen aus Spinnstoffen.
- 11Kapitel 40, Anmerkung 9Platten, Blätter und Streifen der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 sind regelmäßig geformte, nicht oder nur quadratisch oder rechteckig geschnittene Stücke ohne weitere Bearbeitung außer einfacher Oberflächenbearbeitung, wobei Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 auf Länge zugeschnitten sein dürfen.
- 12Kapitel 40, Zusätzliche Anmerkung 1Mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören zu Kapitel 40, sofern das Gewebe nur der Verstärkung dient, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Konfektion behandelt wurde.
Alle 12 Anmerkungen im Wortlaut
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65; d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI; e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96; f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5. A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind; B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
1. In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon, — ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder — aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 40
115 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 40. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Gummidichtung – 4016.93.00.90.0
Dichtung – 4016.93.00.90.0
O-Ring – 4016.93.00.90.0
Reifen – 4011.10.00.00.0
Hydraulikschlauch – 4009.21.00.00.0
Wärmflasche – 4014.90.00.00.0
Auto-Reifen – 4011.10.00.00.0
Gummipuffer – 4016.99.91.90.0
Gummimatte – 4016.91.00.00.0
Einweg-Handschuh – 4015.12.00.00.0
Kompensator – 4016.99.91.90.0
Zahnriemen – 4010.35.00.00.0
Gummiband – 4016.99.97.90.0
Gummi-Membran – 4016.93.00.90.0
Lkw-Reifen – 4011.20.90.00.0
Flachdichtung – 4016.93.00.90.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 40
5 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 3 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 40. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 40, Allgemeines | Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als „nicht thermoplastische Stoffe“ solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können. |
Einreihungsverordnungen (5)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2024/33912.01.2024 | Neue Luftreifen aus Kautschuk der Größe 155/70R12C mit Bauart R, 155 mm Reifenbreite, 12 Zoll Felgendurchmesser, Tragfähigkeitskennzahl 104/102 und Geschwindigkeitsindex N wurden in die Warennummer 4011.20.10 eingereiht. | 4011.20.10 |
| 896/201102.09.2011 | Reflektorbänder, die mit einem hitzeaktivierbaren Klebstoff auf Warnkleidung aufgebracht werden und eine Dicke von 140 bis 155 μm ohne Deckpapier haben, wurden in die Warennummer 4008.21.90 eingereiht. | 4008.21.90 |
| 1703/200031.07.2000 | Blockpolymere aus Styrol-Ethylen/Propylen-Styrol oder Styrol-Ethylen/Butylen-Styrol mit geringem Ungesättigtheitsgrad (Iodzahl zwischen 4 und 7) erfüllen die Kriterien der Anmerkung 4 a) und wurden in die Warennummer 4002.99.90 eingereiht. | 4002.99.90 |
| 442/200025.02.2000 | Laufwerksketten aus Weichkautschuk mit eingebetteten Metalltraversen und Stahldrähten wurden in die damalige Nummer 4016.99.82 eingereiht, heute lautet die Nummer 4016.99.91. | 4016.99.82heute 4016.99.91 |
| 542/9001.03.1990 | Chloropren-Kautschuk in einer Form nach Anmerkung 3 Buchstabe b zu Kapitel 40, mit sehr geringen Mengen Talkum auf der Oberfläche als Mittel gegen das Zusammenkleben, wurde in die Warennummer 4002.49.00 eingereiht. | 4002.49.00 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-77/7115.12.1971 | 1. DIE EINORDNUNG EINES ERZEUGNISSES UNTER DIE TARIFNUMMER 21.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DIE VERWENDUNG VON BUTTER, BUTTERSCHMALZ ODER FRAKTIONIERTEM BUTTERÖL BEI DER HERSTELLUNG DES ERZEUGNISSES DESSEN UNMITTELBARE EIGNUNG ZUM … |
| C-30/7124.11.1971 | 1. DIE EINORDNUNG EINES ERZEUGNISSES UNTER DIE TARIFNUMMER 21.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DIE VERWENDUNG VON BUTTER, BUTTERSCHMALZ ODER FRAKTIONIERTEM BUTTERÖL BEI DER HERSTELLUNG DES ERZEUGNISSES DESSEN UNMITTELBARE EIGNUNG ZUM … |
3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 40
Welche Waren gehören nicht zu Kapitel 40?
Nicht zu Kapitel 40 gehören Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus), Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64 und Kopfbedeckungen des Kapitels 65 einschließlich Badekappen. Ebenso ausgeschlossen sind Hartkautschukteile für Maschinen und Apparate sowie Waren der Kapitel 90, 92, 94 und 96.
Gehören Kautschukmischungen mit Füllstoffen zu den Positionen 4001 und 4002?
Nein, Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen Vulkanisationsmittel, Weichmacher, Streckmittel, Füllstoffe oder organische Lösemittel zugesetzt wurden, gehören nicht zu den Positionen 4001 und 4002. Pigmente, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden, zählen nicht dazu, und bei ölgestreckten Kautschuken ist Mineralöl ausgenommen.
Gehören nichtumsponnene Fäden aus Weichkautschuk mit mehr als 5 mm Durchmesser zu Position 4008?
Ja, zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile