01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4002?
Die Position wird zuerst nach Kautschukarten gegliedert: Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR und XSBR), Butylkautschuk (IIR, CIIR, BIIR), Chloropren-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Butadien-Kautschuk (BR), Isopren-Kautschuk (IR) und EPDM. Mischungen mit Erzeugnissen der Position 4001 gehören in die Zolltarifnummer 4002.80.00.00.0. Bei SBR, CR und NBR ist Latex jeweils in eigener Zolltarifnummer erfasst (4002.11.00.00.0, 4002.41.00.00.0, 4002.51.00.00.0). Unter der Unterposition 4002.19 wird SBR nach Herstellungsverfahren und Form unterschieden, und unter 4002.99 stehen durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse getrennt von den übrigen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 18 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4002
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4002. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4002
Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4002
Anmerkungen (6)
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5. A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind; B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4002
Die 18 Warennummern der Position 4002 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19724002.11.00.00.0eingeführt · Latex
- 01.01.20064002.19.10.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen
- 01.01.20064002.19.20.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS …
- 01.01.20064002.19.30.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen
- 01.01.20064002.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724002.20.00.00.0eingeführt · Butadien-Kautschuk (BR)
- 01.01.19724002.31.00.00.0eingeführt · Butylkautschuk (IIR)
- 01.01.19724002.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724002.41.00.00.0eingeführt · Latex
- 01.01.19724002.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724002.51.00.00.0eingeführt · Latex
- 01.01.19724002.59.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19724002.60.00.00.0eingeführt · Isopren-Kautschuk (IR)
- 01.01.19724002.70.00.00.0eingeführt · Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
- 01.01.19724002.80.00.00.0eingeführt · Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position
- 01.01.19724002.91.00.00.0eingeführt · Latex
- 01.01.19724002.99.10.00.0eingeführt · durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19724002.99.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4002
Was gehört nicht zur Position 4002?
Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer oder Vulkanisationsaktivatoren zugesetzt wurden, gehört nicht in Position 4002, ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden. Auch Pigmente, außer solchen, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden, sowie Weichmacher oder Streckmittel, Füllstoffe oder organische Lösemittel schließen aus; ausgenommen ist Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken, soweit Buchstabe B nichts anderes erlaubt.
Welche Zolltarifnummer gilt für Synthetik-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Emulsionspolymerisation, in Position 4002?
Synthetik-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Emulsionspolymerisation (E-SBR), gehört in die Zolltarifnummer 4002.19.10.00.0. Styrol-Butadien-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Lösungspolymerisation (S-SBR), gehört in 4002.19.30.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen







