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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 4002 – Synthetischer Kautschuk und Faktis

Position im Zolltarif

40Kapitel02Position

Position 4002 umfasst synthetischen Kautschuk und Faktis in Primärformen, also als Flüssigkeiten, Pasten, Latex, Ballen, Pulver, Granulate oder Krümel, sowie in Platten, Blättern oder Streifen, und Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position. Naturkautschuk gehört in Position 4001, regenerierter Kautschuk in Position 4003.

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Gehört Ihr Kautschuk in Ballen zu HS-Code 4002?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 4002?

Die Position wird zuerst nach Kautschukarten gegliedert: Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR und XSBR), Butylkautschuk (IIR, CIIR, BIIR), Chloropren-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Butadien-Kautschuk (BR), Isopren-Kautschuk (IR) und EPDM. Mischungen mit Erzeugnissen der Position 4001 gehören in die Zolltarifnummer 4002.80.00.00.0. Bei SBR, CR und NBR ist Latex jeweils in eigener Zolltarifnummer erfasst (4002.11.00.00.0, 4002.41.00.00.0, 4002.51.00.00.0). Unter der Unterposition 4002.19 wird SBR nach Herstellungsverfahren und Form unterschieden, und unter 4002.99 stehen durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse getrennt von den übrigen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKautschuk und Waren daraus
PositionSynthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenDiese Seite
Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
ZolltarifnummerLatex
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 16 vZTA
ZolltarifnummerStyrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen
ZolltarifnummerStyrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform
ZolltarifnummerStyrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerButadien-Kautschuk (BR)
0 % · 8 vZTA
Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)
ZolltarifnummerButylkautschuk (IIR)
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 2 vZTA
Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
ZolltarifnummerLatex
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
ZolltarifnummerLatex
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerIsopren-Kautschuk (IR)
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerEthylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
0 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerMischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position
0 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerLatex
0 % · 2 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 2,9 % · 31 vZTA
Zolltarifnummerdurch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 4002

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4002. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 4002

Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 18
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder12 von 18
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder18 von 18
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder18 von 18
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 18
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 4002

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 3
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 4
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 5
5. A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind; B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 9
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 40, Anmerkung 1
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 4002

Die 18 Warennummern der Position 4002 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19724002.11.00.00.0eingeführt · Latex
  2. 01.01.20064002.19.10.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen
  3. 01.01.20064002.19.20.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS …
  4. 01.01.20064002.19.30.00.0eingeführt · Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen
  5. 01.01.20064002.19.90.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.19724002.20.00.00.0eingeführt · Butadien-Kautschuk (BR)
  7. 01.01.19724002.31.00.00.0eingeführt · Butylkautschuk (IIR)
  8. 01.01.19724002.39.00.00.0eingeführt · andere
  9. 01.01.19724002.41.00.00.0eingeführt · Latex
  10. 01.01.19724002.49.00.00.0eingeführt · andere
  11. 01.01.19724002.51.00.00.0eingeführt · Latex
  12. 01.01.19724002.59.00.00.0eingeführt · andere
  13. 01.01.19724002.60.00.00.0eingeführt · Isopren-Kautschuk (IR)
  14. 01.01.19724002.70.00.00.0eingeführt · Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
  15. 01.01.19724002.80.00.00.0eingeführt · Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position
  16. 01.01.19724002.91.00.00.0eingeführt · Latex
  17. 01.01.19724002.99.10.00.0eingeführt · durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse · zuletzt geändert 01.01.2006
  18. 01.01.19724002.99.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 4002

Was gehört nicht zur Position 4002?

Kautschuk, dem vor oder nach der Koagulation Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer oder Vulkanisationsaktivatoren zugesetzt wurden, gehört nicht in Position 4002, ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden. Auch Pigmente, außer solchen, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden, sowie Weichmacher oder Streckmittel, Füllstoffe oder organische Lösemittel schließen aus; ausgenommen ist Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken, soweit Buchstabe B nichts anderes erlaubt.

Welche Zolltarifnummer gilt für Synthetik-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Emulsionspolymerisation, in Position 4002?

Synthetik-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Emulsionspolymerisation (E-SBR), gehört in die Zolltarifnummer 4002.19.10.00.0. Styrol-Butadien-Kautschuk in Ballen, hergestellt durch Lösungspolymerisation (S-SBR), gehört in 4002.19.30.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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