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Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0 – Mit PVC bestrichene Gewebe

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Nummer erfasst Gewebe mit Poly(vinylchlorid) (PVC), die bestrichen, überzogen oder laminiert sind, etwa PVC-Gewebe mit einer Kunststofflage. Mit Poly(vinylchlorid) nur getränkte Gewebe gehören in 5903.10.10.00.0.

Typische Waren:PVC-GewebeNahtbänderGewebe mit Kunststofflage

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
PositionGewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902
Unterpositionmit Poly(vinylchlorid)
Zolltarifnummergetränkt
Zolltarifnummerbestrichen, überzogen oder laminiertDiese Seite
Unterpositionmit Polyurethan
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code5903.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer5903.10.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code5903.10.90.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer5903.10.90.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0?

Kapitel 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen … › 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen …
✓mit Poly(vinylchlorid)Der Kunststoff der Tränkung, Beschichtung oder Laminierung muss Poly(vinylchlorid) sein.
✓bestrichen, überzogen oder laminiertDas Gewebe muss mit einer Kunststofflage bestrichen, überzogen oder laminiert sein, nicht nur getränkt.
5903.10.90.00.0PVC-Gewebe, bestrichen, überzogen oder laminiert

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 5903.10.90

ZolltarifnummerWortlaut
5903.10.90.00.0bestrichen, überzogen oder laminiert

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 5903.10.90 eingereiht

30 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland27
Spanien1
Frankreich1
Griechenland1
vZTAWareGültig bis
DEBTI14842/26-1DeutschlandGewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie …30.08.2029
DEBTI14831/26-1DeutschlandGewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie …23.08.2029
DEBTI14840/26-1DeutschlandGewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - auf eine Papprolle aufgewickelt und mit Montagematerial in einer Folie …23.08.2029
DEBTI14830/26-1DeutschlandGewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in der Farbe grün, - auf eine …23.08.2029
DEBTI14833/26-1DeutschlandGewebe mit Kunststofflage, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in der Farbe grün, - auf eine …23.08.2029
DEBTI24083/26-1DeutschlandGewebe der Position 5903, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt und in …03.08.2029

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0

€
5903.10.90.00.0Drittlandszoll8 %800 €2.052 €2.852 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (2)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.7911Neuseeland0 %seit 01.05.2024
09.8326Kanada0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 8 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
APS-Länder (allgemeine Regelung)6,4 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderNur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr aus Nordkorea: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 2
2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen: 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht; 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39); 3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39); 4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); 5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39); 6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit …
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 3
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-92/8322.03.1984EINE WARE , DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEGE MIT EINER DISPERSION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , GEHÖRT ALS VLIESSTOFF ZUR …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 59 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 5903.10.90

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 2.
  1. 01.01.19725903.10.90gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen“
  2. 01.01.19725903.10.90.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen“
  3. 01.01.19885903.10.90unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 5903.10.90
  4. 01.01.19885903.10.90.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 5903.10.90
  5. 01.01.20195903.10.90Wortlaut geändert · „bestrichen, überzogen oder laminiert“ · vorher „bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen“
  6. 01.01.20195903.10.90wieder anmeldefähig · aus 5903.10.90
  7. 01.01.20195903.10.90.00.0Wortlaut geändert · „bestrichen, überzogen oder laminiert“ · vorher „bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen“
  8. 01.01.20195903.10.90.00.0wieder anmeldefähig · aus 5903.10.90

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0

Welche Nummer gilt für PVC-Gewebe unter 5903.10.90?

Gewebe mit Poly(vinylchlorid), die bestrichen, überzogen oder laminiert sind, gehören in die Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0. Für PVC-Gewebe mit einer Kunststofflage gilt diese Zuordnung.

Gehören konfektionierte PVC-Gewebe unter 5903.10.90 in diese Nummer?

Nein, konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als konfektioniert gilt unter anderem ein Zuschnitt in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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