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Position 5903 – Kunststoffgetränkte oder beschichtete Gewebe

Position im Zolltarif

59Kapitel03Position

Gewebe aus Spinnstoffen, die mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, etwa PVC-Gewebe, Kunstleder und Nahtband. Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon, Polyestern oder Viskose gehören in Position 5902, Linoleum und Fußbodenbeläge mit Spinnstoffunterlage in Position 5904.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5903?

Die Position ist nach dem Kunststoff unterteilt: Unterposition 5903.10 mit Poly(vinylchlorid), Unterposition 5903.20 mit Polyurethan und Unterposition 5903.90 andere. Unter 5903.10 gilt die Zolltarifnummer 5903.10.10.00.0 für getränkte und die Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0 für bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe. Unter 5903.20 gilt die Zolltarifnummer 5903.20.10.00.0 für getränkte Gewebe und die Warennummer 5903.20.90 für bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe. Unter 5903.90 gilt die Zolltarifnummer 5903.90.10.00.0 für getränkte Gewebe, für bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe die Zolltarifnummer 5903.90.91.00.0 für Gewebe mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff und Schauseite aus Spinnstoffen sowie die Zolltarifnummer 5903.90.99.00.0 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
PositionGewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902Diese Seite
Unterpositionmit Poly(vinylchlorid)
8 % · 30 vZTA
Zolltarifnummergetränkt
Zolltarifnummerbestrichen, überzogen oder laminiert
Unterpositionmit Polyurethan
8 % · 88 vZTA
Zolltarifnummergetränkt
Kombinierte Nomenklaturbestrichen, überzogen oder laminiert
Unterpositionandere
8 % · 146 vZTA
Zolltarifnummergetränkt
bestrichen, überzogen oder laminiert
Zolltarifnummermit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5903

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5903. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5903

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada7 von 7
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland7 von 7
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 7
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 7
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder1 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5903

Anmerkungen (13)

Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 2
2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen: 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht; 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39); 3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39); 4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); 5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39); 6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.
Wortlaut · Kapitel 59, Anmerkung 3
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Weitere 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-92/8322.03.1984Ein Vliesstoff aus 0,9 mm starken PVC-Monofilen, thermisch mit einer Dispersion verfestigt, gehört auch dann in die Position 5903, wenn er als Bodenbelag verwendet werden soll.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5903

Die sieben Warennummern der Position 5903 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725903.10.10.00.0eingeführt · getränkt
  2. 01.01.19725903.10.90.00.0eingeführt · bestrichen, überzogen oder laminiert · zuletzt geändert 01.01.2019
  3. 01.01.19725903.20.10.00.0eingeführt · getränkt
  4. 01.01.19725903.20.90eingeführt · bestrichen, überzogen oder laminiert · zuletzt geändert 01.01.2019
  5. 01.01.19725903.90.10.00.0eingeführt · getränkt
  6. 01.01.19725903.90.91.00.0eingeführt · mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen
  7. 01.01.19725903.90.99.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2020

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5903

Was gehört nicht zur Position 5903?

Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nicht zu Position 5903, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anmerkung 8 zu Abschnitt XI schließt sie aus den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus den Kapiteln 56 bis 59 aus.

Welche Zolltarifnummer gilt für Gewebe mit Poly(vinylchlorid) in Position 5903?

Getränkte Gewebe mit Poly(vinylchlorid) gehören in die Zolltarifnummer 5903.10.10.00.0, bestrichene, überzogene oder laminierte in die Zolltarifnummer 5903.10.90.00.0. Gewebe mit Polyurethan gehören zur Unterposition 5903.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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