01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 58 im Zolltarif?
Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
11 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 58?
Das Kapitel ist in elf Positionen gegliedert. Die Positionen 5801 bis 5803 erfassen Samt und Plüsch, Schlingengewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Drehergewebe. Die Positionen 5804 und 5805 betreffen Tüll, Spitzen und Tapisserien, die Positionen 5806 und 5807 Bänder und Etiketten. Die Positionen 5808 bis 5811 umfassen Geflechte und Posamentierwaren, Metallfadengewebe, Stickereien sowie wattierte Spinnstofferzeugnisse.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 58?
- 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören Borsten und Rosshaar, Menschenhaare, Baumwoll-Linters, Asbest und lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704.
- 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Für Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der Positionen 5809 und 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, wird nach dem Spinnstoff eingereiht, der dem Gewicht nach vorherrscht; wenn keiner vorherrscht, nach der zuletzt genannten Position.
- 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Als Bindfäden, Seile und Taue gelten bestimmte Garne, etwa aus Seide mit mehr als 20 000 dtex oder aus Chemiefasern mit mehr als 10 000 dtex.
- 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten Garne der Kapitel 50, 51, 52, 54 und 55, die auf Karten, Spulen oder Hülsen, in Kugeln, Knäueln oder im Strang bis zu bestimmten Gewichtsgrenzen aufgemacht sind.
- 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne der Positionen 5204, 5401 und 5508 sind gezwirnte, für Nähzwecke appretierte Garne auf Unterlagen bis 1 000 g mit Z-Drehung als letzter Drehung.
- 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne sind Garne, deren Festigkeit in cN/tex über festgelegten Grenzwerten liegt, für Nylon, andere Polyamide, Polyester und Viskose, jeweils getrennt nach ungezwirnt und gezwirnt.
- 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Als konfektioniert gelten Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, abgepasste oder ohne weitere Arbeit gebrauchsfertige Waren sowie Waren mit bestimmten Randbehandlungen.
- 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, und die Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.
- 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus parallel gelegten Spinnstoffgarnen, deren Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und verklebt oder verschweißt sind, gelten wie Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
- 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
- 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
- 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten als Polyamide auch Aramide.
- 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind synthetische Filamentgarne (einschließlich Monofile), außer texturierten Garnen, die sich ohne zu reißen bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnen lassen und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
- 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff gehören auch als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf getrennt in ihre jeweiligen Positionen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstoffe und Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen gehören in ihre Positionen, solange sie den wesentlichen Charakter dieser Waren behalten.
- 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Im Abschnitt XI und in der ganzen Nomenklatur gelten als rohe Garne solche in natürlicher Faserfarbe ohne Bleichen, Färben oder Bedrucken sowie Grau-Garne aus Reißspinnstoffen.
- 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden wie Waren der Kapitel 50 bis 55 nach dem vorherrschenden Spinnstoff eingereiht, bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund nach den Stickfäden.
- 18Kapitel 58, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 58 gehören die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten getränkten, bestrichenen, überzogenen oder laminierten Gewebe sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.
- 19Kapitel 58, Anmerkung 2Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.
- 20Kapitel 58, Anmerkung 3Drehergewebe der Position 5803 sind Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht, wobei die Drehfäden Schlingen bilden, durch die die Schussfäden laufen.
- 21Kapitel 58, Anmerkung 4Nicht zu Position 5804 gehören geknüpfte Netze in Stücken oder als Meterware aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Position 5608.
- 22Kapitel 58, Anmerkung 5Als Bänder der Position 5806 gelten Schmalgewebe mit echten Webkanten, Schlauchgewebe in flach gedrücktem Zustand und Schrägbänder mit gefalzten Rändern in ungefalztem Zustand, jeweils mit einer Breite von 30 cm oder weniger; Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.
- 23Kapitel 58, Anmerkung 6Als Stickereien der Position 5810 gelten auch Applikationen mit Flittern, Perlen oder Motiven sowie Stickarbeiten mit Metall- oder Glasfäden, Tapisserien als Nadelarbeit gehören nicht dazu und fallen in Position 5805.
- 24Kapitel 58, Anmerkung 7Neben den Erzeugnissen der Position 5809 gehören auch Waren aus Metallfäden zu diesem Kapitel, die zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Alle 24 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.
2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.
3. Als „Drehergewebe“ im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.
4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.
5. Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten: a) Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten; b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger; c) Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger. Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.
6. Als „Stickereien“ der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).
7. Neben den Erzeugnissen der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 58
29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 58. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Stoff-Aufnäher – 5810.92.10.90.0
Klettband – 5806.10.00.90.0
Polyester-Band – 5806.32.10.00.0
Elastisches Gurtband – 5806.20.00.00.0
Gurtband – 5806.32.10.00.0
Polyester-Spitze – 5804.21.00.00.0
Gewebter Aufnäher – 5810.92.10.90.0
Pflegeetikett – 5807.10.90.00.0
Elastikband – 5806.20.00.00.0
Aufnäher – 5810.92.10.90.0
Polyestergurtband – 5806.32.10.00.0
Satinband – 5806.32.10.00.0
Stickerei – 5810.92.10.90.0
Gewebtes Etikett – 5807.10.10.00.0
Pompon – 5808.90.00.00.0
Dekoband – 5806.32.10.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 58
0 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 58. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 58, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 58
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex