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HS-Code 0404.90 – Milcherzeugnisse aus Milchbestandteilen

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 0404.90 („andere“) der Position 0404 erfasst Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, soweit sie anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Molke und modifizierte Molke gehören in die Unterposition 0404.10, Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen dagegen in 0404.90. Die Nummern darunter unterscheiden sich nach dem Milchfettgehalt in GHT und danach, ob Zucker oder andere Süßmittel zugesetzt sind.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 0404.90?

Ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln gehören 0404.90.21.00.0 bei 1,5 GHT oder weniger, 0404.90.23.00.0 bei mehr als 1,5 bis 27 GHT und 0404.90.29.00.0 bei mehr als 27 GHT Milchfettgehalt. Für Erzeugnisse, die nicht ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sind, gelten 0404.90.81.00.0 bei 1,5 GHT oder weniger, 0404.90.89.00.0 bei mehr als 27 GHT und die Warennummer 0404.90.83 bei mehr als 1,5 bis 27 GHT Milchfettgehalt. Die Warennummer 0404.90.83 ist nochmals in Zolltarifnummern unterteilt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelMilch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
PositionMolke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
UnterpositionandereDiese Seite
ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von
Zolltarifnummer1,5 GHT oder weniger
100,40 EUR je 100 kg · 3 vZTA
Zolltarifnummermehr als 1,5 bis 27 GHT
135,70 EUR je 100 kg · 5 vZTA
Zolltarifnummermehr als 27 GHT
167,20 EUR je 100 kg · 1 vZTA
andere, mit einem Milchfettgehalt von
Zolltarifnummer1,5 GHT oder weniger0,95 EUR je kg + 22,00 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmehr als 1,5 bis 27 GHT1,31 EUR je kg + 22,00 EUR je 100 kg · 1 vZTA
Zolltarifnummermehr als 27 GHT1,62 EUR je kg + 22,00 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

0404.90.83mehr als 1,5 bis 27 GHT

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0404.90

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0404.90

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 4, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne der Unterposition 0404.10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 0404.10 und 0404.90 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden. Zu Unterposition 0404.10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition. Zu Unterposition 0404.90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404.90. Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission (133) nachzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 4, Anmerkung 1
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
Wortlaut · Kapitel 4, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 04, AllgemeinesAus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).

Einreihungsverordnungen (8)

VerordnungWareNummer
775/201102.08.2011Sprühgetrocknetes, fettreduziertes Kolostrumpulver in Einzelverkaufspackung wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht.0404.90.21
1887/200327.10.2003Magermilchpulver mit Zusatz von Laktose wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht, wobei Laktose als natürlicher Milchbestandteil gilt.0404.90.21
1264/9817.06.1998Ein pulverförmiges Erzeugnis aus Vollmilchpulver und Lactoserum wurde in die Warennummer 0404.90.23 eingereiht.0404.90.23
1264/9817.06.1998Ein pulverförmiges Erzeugnis aus Milchpulver mit Lactose, Maltodextrin, Mineralstoffen, Lecithin und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.83 eingereiht.0404.90.83
1160/9802.06.1998Eine Mischung aus Milchbestandteilen mit Natriumchlorid, Natriumcitrat und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht und kann nicht als Nährsubstrat für Mikroorganismen gelten.0404.90.21
1160/9802.06.1998Eine weitere Mischung aus Milchbestandteilen mit Natriumchlorid, Natriumcitrat und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht und kann nicht als Nährsubstrat für Mikroorganismen gelten.0404.90.21

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-315/9629.01.1998Im Urteil C-315/96 wurde die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geprüft, ohne dass etwas gegen sie sprach.
C-120/9007.05.1991Ein durch Ultrafiltration von Molke gewonnenes Molkenproteinkonzentrat mit Milchprotein, Laktose und Milchfett ohne nachweisbaren Zucker wurde nach der damaligen Fassung (Verordnung 3174/88) in die damalige Warennummer 0404.90.33 eingereiht.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 0404.90

Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 0404.90 gilt für Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln?

Bei Erzeugnissen ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln richtet sich die Zolltarifnummer nach dem Milchfettgehalt. Bei 1,5 GHT oder weniger gilt 0404.90.21.00.0, bei mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404.90.23.00.0 und bei mehr als 27 GHT 0404.90.29.00.0.

Gilt unter HS-Code 0404.90 bei der Einfuhr eine amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle?

Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt eine amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle. Genannt sind außerdem Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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