01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 0404.90?
Ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln gehören 0404.90.21.00.0 bei 1,5 GHT oder weniger, 0404.90.23.00.0 bei mehr als 1,5 bis 27 GHT und 0404.90.29.00.0 bei mehr als 27 GHT Milchfettgehalt. Für Erzeugnisse, die nicht ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sind, gelten 0404.90.81.00.0 bei 1,5 GHT oder weniger, 0404.90.89.00.0 bei mehr als 27 GHT und die Warennummer 0404.90.83 bei mehr als 1,5 bis 27 GHT Milchfettgehalt. Die Warennummer 0404.90.83 ist nochmals in Zolltarifnummern unterteilt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0404.90.83mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 0404.90.83.10.00404.90.83.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0404.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0404.90
Anmerkungen (7)
1. Im Sinne der Unterposition 0404.10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 0404.10 und 0404.90 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden. Zu Unterposition 0404.10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition. Zu Unterposition 0404.90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404.90. Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission (133) nachzuweisen.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 04, Allgemeines | Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901). |
Einreihungsverordnungen (8)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 775/201102.08.2011 | Sprühgetrocknetes, fettreduziertes Kolostrumpulver in Einzelverkaufspackung wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht. | 0404.90.21 |
| 1887/200327.10.2003 | Magermilchpulver mit Zusatz von Laktose wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht, wobei Laktose als natürlicher Milchbestandteil gilt. | 0404.90.21 |
| 1264/9817.06.1998 | Ein pulverförmiges Erzeugnis aus Vollmilchpulver und Lactoserum wurde in die Warennummer 0404.90.23 eingereiht. | 0404.90.23 |
| 1264/9817.06.1998 | Ein pulverförmiges Erzeugnis aus Milchpulver mit Lactose, Maltodextrin, Mineralstoffen, Lecithin und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.83 eingereiht. | 0404.90.83 |
| 1160/9802.06.1998 | Eine Mischung aus Milchbestandteilen mit Natriumchlorid, Natriumcitrat und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht und kann nicht als Nährsubstrat für Mikroorganismen gelten. | 0404.90.21 |
| 1160/9802.06.1998 | Eine weitere Mischung aus Milchbestandteilen mit Natriumchlorid, Natriumcitrat und Vitaminen wurde in die Warennummer 0404.90.21 eingereiht und kann nicht als Nährsubstrat für Mikroorganismen gelten. | 0404.90.21 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-315/9629.01.1998 | Im Urteil C-315/96 wurde die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geprüft, ohne dass etwas gegen sie sprach. |
| C-120/9007.05.1991 | Ein durch Ultrafiltration von Molke gewonnenes Molkenproteinkonzentrat mit Milchprotein, Laktose und Milchfett ohne nachweisbaren Zucker wurde nach der damaligen Fassung (Verordnung 3174/88) in die damalige Warennummer 0404.90.33 eingereiht. |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 0404.90
Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 0404.90 gilt für Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln?
Bei Erzeugnissen ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln richtet sich die Zolltarifnummer nach dem Milchfettgehalt. Bei 1,5 GHT oder weniger gilt 0404.90.21.00.0, bei mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404.90.23.00.0 und bei mehr als 27 GHT 0404.90.29.00.0.
Gilt unter HS-Code 0404.90 bei der Einfuhr eine amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt eine amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle. Genannt sind außerdem Färöer und Grönland.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile