01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0404?
Position 0404 gliedert sich in die Unterpositionen 0404.10 für Molke und modifizierte Molke sowie 0404.90 für andere Erzeugnisse. Bei 0404.10 wird unter anderem nach Form (Pulver oder andere feste Form), Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Proteingehalt (15 GHT oder weniger, mehr als 15 GHT) und Milchfettgehalt (1,5 GHT oder weniger, mehr als 1,5 bis 27 GHT, mehr als 27 GHT) unterschieden. Bei 0404.90 richten sich die Nummern nach Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und nach dem Milchfettgehalt (1,5 GHT oder weniger, mehr als 1,5 bis 27 GHT, mehr als 27 GHT).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 30 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0404
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0404. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0404
Rechts: wie viele der 30 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0404
Anmerkungen (7)
1. Im Sinne der Unterposition 0404.10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 0404.10 und 0404.90 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden. Zu Unterposition 0404.10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition. Zu Unterposition 0404.90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404.90. Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission (133) nachzuweisen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 04, Allgemeines | Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901). |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-120/9007.05.1991 | Ein durch Ultrafiltration aus Molke gewonnenes Molkenproteinkonzentrat 75 %ig mit 76,6 % Milchprotein, 5 % Laktose und 2,1 % Milchfett, ohne nachweisbaren Zucker, wurde in die damalige Warennummer 0404.90.33 eingereiht. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0404
Die 30 Warennummern der Position 0404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19930404.10.02.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.04.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.06.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.12.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.14.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.16.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.26.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.28.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.32.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.34.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.36.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.38.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.48.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.52.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.54.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.56.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.58.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.62.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.72.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.74.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.76.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19930404.10.78.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19930404.10.82.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19930404.10.84.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19960404.90.21.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19960404.90.23.00.0eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19960404.90.29.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
- 01.01.19960404.90.81.00.0eingeführt · 1,5 GHT oder weniger
- 01.01.19960404.90.83eingeführt · mehr als 1,5 bis 27 GHT
- 01.01.19960404.90.89.00.0eingeführt · mehr als 27 GHT
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0404
Wie kann ich den HS-Code 0404 überprüfen?
Der HS-Code 0404 ist die Position dieser Seite und gehört zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen diesem System und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich.
Welche Zolltarifnummer gilt für Molkepulver in Position 0404?
Molkepulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt von 15 GHT oder weniger und einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger gehört in die Zolltarifnummer 0404.10.02.00.0. Mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 27 GHT gilt bei gleichen übrigen Merkmalen die Zolltarifnummer 0404.10.04.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


