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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 1508 – Erdnussöl und seine Fraktionen

Position im Zolltarif

15Kapitel08Position

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Sojaöl gehört in Position 1507, Olivenöl in Position 1509.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 1508 gilt für Ihr Erdnussöl?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1508?

Die Position ist in die Unterpositionen 1508.10 für rohes Öl und 1508.90 für andere Öle unterteilt. Innerhalb beider Unterpositionen gehören Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, in 1508.10.10.00.0 und 1508.90.10.00.0, alle anderen in 1508.10.90.00.0 und 1508.90.90.00.0. Für die Unterposition 1508.10 gilt Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1: Durch Pressen gewonnene Öle gelten als roh, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als Absetzenlassen, Abschleudern oder Filtrieren mit rein mechanischen Kräften.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionErdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertDiese Seite
Unterpositionrohes Öl50 % mit Unterlage Y155; sonst 6,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Zolltarifnummeranderes
Unterpositionandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1508

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 1508. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1508

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder2 von 4
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · APS-Länder (allgemeine Regelung)1 von 4
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Mercosur1 von 4
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Armenien1 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder2 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1508

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1508

Die vier Warennummern der Position 1508 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721508.10.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
  2. 01.01.19721508.10.90.00.0eingeführt · anderes
  3. 01.01.19721508.90.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
  4. 01.01.19721508.90.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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