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HS-Code · weltweit gleichZollaussetzungDual-Use

HS-Code 2707.30 – Xylole mit Reinheitsgrad unter 95 GHT

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 2707.30 erfasst Xylole aus Position 2707 (Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzole gehören in 2707.10, Toluole in 2707.20 und Naphthalin in 2707.40. Welche Nummer darunter passt, richtet sich nach der Verwendung der Xylole.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2707.30?

Die Zolltarifnummer 2707.30.00.10.0 gilt für Xylole zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe. Die Zolltarifnummer 2707.30.00.90.0 gilt für Xylole zu anderer Verwendung. Beide Nummern gehören zur Warennummer 2707.30.00.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
PositionÖle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
UnterpositionXyloleDiese Seite
Zolltarifnummerzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
3 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerzu anderer Verwendung
3 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2707.30

KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · NordkoreaAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2707.30

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 27, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30 und 2707.40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707.99.80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 27, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2707.30.00Xylole: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902.41.00 bis 2902.44.00.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareDamals
2080/9116.07.1991Erzeugnisse der Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe geeignete Erzeugnisse anfallen, wurden bei einer in Zusätzlicher Vorschrift 5 genannten Bearbeitung in die damalige Nummer 2707.30.10 eingereiht; heute gilt die Warennummer 2707.30.00.2707.30.10heute 2707.30.00
2080/9116.07.1991Erzeugnisse der Tarifstelle 27.07 B, bei deren Bearbeitung auch zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe geeignete Erzeugnisse anfallen, wurden bei einer in Zusätzlicher Vorschrift 5 genannten Bearbeitung in die damalige Nummer 2707.30.90 eingereiht; heute gilt die Warennummer 2707.30.00.2707.30.90heute 2707.30.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-330/1312.06.20141. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 …

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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